Rechtsticker

22.11.1996
Irreführung des VerbrauchersWeist ein SB-Markt mit Preisschildern an den Verkaufsregalen auf bestimmte Artikel des sonstigen Warensortiments unter Verwendung der Schlagworte "Tiefpreis" oder "Aus unserer Wochenwerbung" hin, liegt darin eine Irreführung der Verbraucher, wenn der Zeitpunkt der Preisermäßigung bei den Lebensmitteln bereits über vier Wochen und bei sonstigen Artikeln über drei Monate zurückliegt. Der Verbraucher erwartet nämlich, daß die vorgenommene Preisermäßigung erst kurze Zeit zurückliegt, wobei der entsprechende Zeitraum auch von der Art des beworbenen Artikels abhängt. Diese Zeitspanne wurde hier deutlich überschritten, so daß die unlautere Werbung untersagt wurde. Aktenzeichen: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., Az.: 6 W 127/95 (jlp)

Irreführung des VerbrauchersWeist ein SB-Markt mit Preisschildern an den Verkaufsregalen auf bestimmte Artikel des sonstigen Warensortiments unter Verwendung der Schlagworte "Tiefpreis" oder "Aus unserer Wochenwerbung" hin, liegt darin eine Irreführung der Verbraucher, wenn der Zeitpunkt der Preisermäßigung bei den Lebensmitteln bereits über vier Wochen und bei sonstigen Artikeln über drei Monate zurückliegt. Der Verbraucher erwartet nämlich, daß die vorgenommene Preisermäßigung erst kurze Zeit zurückliegt, wobei der entsprechende Zeitraum auch von der Art des beworbenen Artikels abhängt. Diese Zeitspanne wurde hier deutlich überschritten, so daß die unlautere Werbung untersagt wurde. Aktenzeichen: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., Az.: 6 W 127/95 (jlp)

Zeugnis mit Fehltagen wegen Krankheit

Gemäß ñ 630 BGB ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer auf dessen Verlangen ein sogenanntes qualifiziertes Zeugnis zu erteilen, das sich auf Leistung und Führung in dem Arbeitsverhältnis erstreckt. Das Zeugnis soll Leistung und Führung während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses charakterisieren und hat daher alle wesentlichen Tatsachen und Bewertungen zu enthalten, die für die Gesamtbeurteilung des Arbeitnehmers von Bedeutung und für Dritte von Interesse sind. Umstände, die für den Arbeitnehmer, seine Führung und Leistung nicht charakteristisch sind, gehören nicht in das Zeugnis, und zwar auch dann nicht, wenn sie (hier: krankheitsbedingte Fehlzeiten) zur Lösung des Arbeitsverhältnisses geführt haben. Krankheitsbedingte Fehlzeiten dürfen nur dann im Zeugnis erwähnt werden, wenn sie außer Verhältnis zur tatsächlichen Arbeitsleistung stehen, wenn sie also die Hälfte der gesamten Beschäftigungszeit ausmachen. Aktenzeichen: Landesarbeitsgericht Chemnitz, Az.: 5 Sa 996/95 (jlp)

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