Rechtsticker

11.01.1996
Sind Teilzeitkräfte in Schichtarbeit tätig, dann stehen ihnen, ebenso wie den vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern des Betriebes, Sonderfreischichten zu, auch wenn dies durch eine Betriebsvereinbarung ausgeschlossen wurde. Aktenzeichen: Landesarbeitsgericht Köln, Az.: 13 Sa 767/91 (jlp)

Sind Teilzeitkräfte in Schichtarbeit tätig, dann stehen ihnen, ebenso wie den vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern des Betriebes, Sonderfreischichten zu, auch wenn dies durch eine Betriebsvereinbarung ausgeschlossen wurde. Aktenzeichen: Landesarbeitsgericht Köln, Az.: 13 Sa 767/91 (jlp)

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