Rechtsticker

11.01.1996
Es besteht keine Einstandspflicht der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn sich ein Arbeitnehmer während eines Betriebsausflugs zu privaten Zwecken entfernt. Im konkreten Fall unterlag eine Witwe aus Köln, deren Ehemann an einem Betriebsausflug mit einem Schiff auf dem Rhein teilgenommen hatte. Mehrere Kollegen besuchten entgegen einer Absprache zwischendurch ein Weinfest, von dem aus sich einer der Ausflügler plötzlich auf den Rückweg gemacht hatte, ohne seine Kollegen zu informieren. Vier Tage später wurde der Mann tot aus dem Rhein geborgen. Die Unfallversicherung verneinte einen Zusammenhang zwischen dem Betriebsausflug und dem Tod des Mannes und lehnte ihre Einstandspflicht, nach Ansicht des Bundes-sozialgerichtes zu Recht, ab. Aktenzeichen: Bundessozialgericht, Az.: II RU 24/95 (jlp)

Es besteht keine Einstandspflicht der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn sich ein Arbeitnehmer während eines Betriebsausflugs zu privaten Zwecken entfernt. Im konkreten Fall unterlag eine Witwe aus Köln, deren Ehemann an einem Betriebsausflug mit einem Schiff auf dem Rhein teilgenommen hatte. Mehrere Kollegen besuchten entgegen einer Absprache zwischendurch ein Weinfest, von dem aus sich einer der Ausflügler plötzlich auf den Rückweg gemacht hatte, ohne seine Kollegen zu informieren. Vier Tage später wurde der Mann tot aus dem Rhein geborgen. Die Unfallversicherung verneinte einen Zusammenhang zwischen dem Betriebsausflug und dem Tod des Mannes und lehnte ihre Einstandspflicht, nach Ansicht des Bundes-sozialgerichtes zu Recht, ab. Aktenzeichen: Bundessozialgericht, Az.: II RU 24/95 (jlp)

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