Rechtsticker

11.01.1996
Mahnt ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen einen Händler wegen eines Wettbewerbsverstoßes ab, so muß dieser Verband nachweisen, daß seiner Vereinigung eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden angehört, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben. Diesen Nachweis kann der Wettbewerbsverband im Regelfall nur dadurch antreten, daß er die Namen seiner Mitglieder bekannt gibt. Der pauschale Bezug auf eine anonyme Mitgliederliste reicht jedenfalls nicht aus. Aktenzeichen: Bundesgerichtshof, Az.: I ZR 126/93 (jlp)

Mahnt ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen einen Händler wegen eines Wettbewerbsverstoßes ab, so muß dieser Verband nachweisen, daß seiner Vereinigung eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden angehört, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben. Diesen Nachweis kann der Wettbewerbsverband im Regelfall nur dadurch antreten, daß er die Namen seiner Mitglieder bekannt gibt. Der pauschale Bezug auf eine anonyme Mitgliederliste reicht jedenfalls nicht aus. Aktenzeichen: Bundesgerichtshof, Az.: I ZR 126/93 (jlp)

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