Rechtsticker

11.01.1996
Möbelhäuser haben es sich beim Kampf um den Kunden zur Gewohnheit gemacht, die Möbel frei Haus zu liefern. So manches Möbelhaus nimmt von dieser Freihauslieferung aber wieder Abstand, indem es in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("Kleingedrucktes") den kostenlosen Transport nur bis zum 3. Stock begrenzt. Diese formularmäßige Beschränkung einer Freihauslieferung auf Lieferung bis zum 3. Stock mit der Folge eines Preisaufschlages in höhere Stockwerke wurde jetzt für unwirksam erklärt. Denn solche Klauseln sind ungewöhnlich; hiermit muß ein Möbel-Käufer nicht rechnen. Wirbt ein Möbelhaus also mit Freihauslieferung, so kann ein Preisaufschlag für höhere Stockwerke als der 3. Stock nicht verlangt werden. Es sei denn, der Käufer wird hierüber ausdrücklich, unmißverständlich und deutlich aufgeklärt. Aktenzeichen: Landgericht Mainz, Az.: 1 O 299/94 (jlp)

Möbelhäuser haben es sich beim Kampf um den Kunden zur Gewohnheit gemacht, die Möbel frei Haus zu liefern. So manches Möbelhaus nimmt von dieser Freihauslieferung aber wieder Abstand, indem es in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("Kleingedrucktes") den kostenlosen Transport nur bis zum 3. Stock begrenzt. Diese formularmäßige Beschränkung einer Freihauslieferung auf Lieferung bis zum 3. Stock mit der Folge eines Preisaufschlages in höhere Stockwerke wurde jetzt für unwirksam erklärt. Denn solche Klauseln sind ungewöhnlich; hiermit muß ein Möbel-Käufer nicht rechnen. Wirbt ein Möbelhaus also mit Freihauslieferung, so kann ein Preisaufschlag für höhere Stockwerke als der 3. Stock nicht verlangt werden. Es sei denn, der Käufer wird hierüber ausdrücklich, unmißverständlich und deutlich aufgeklärt. Aktenzeichen: Landgericht Mainz, Az.: 1 O 299/94 (jlp)

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