RECHTSTICKER

09.06.1996
Arbeitnehmer muß Arbeitspapiere abholenGrundsätzlich muß der Arbeitnehmer seine Arbeitspapiere, zu denen auch das Arbeitszeugnis gehört, bei dem Arbeitgeber abholen, da es sich hierbei im gesetzlichen Sinne um eine sogenannte Holschuld handelt. Nur im Ausnahmefall kann der Arbeitgeber verpflichtet sein, das Arbeitszeugnis nachzuschicken. Aktenzeichen: Bundesarbeitsgericht, Az.: 5 AZR 848/93 (jlp)

Arbeitnehmer muß Arbeitspapiere abholenGrundsätzlich muß der Arbeitnehmer seine Arbeitspapiere, zu denen auch das Arbeitszeugnis gehört, bei dem Arbeitgeber abholen, da es sich hierbei im gesetzlichen Sinne um eine sogenannte Holschuld handelt. Nur im Ausnahmefall kann der Arbeitgeber verpflichtet sein, das Arbeitszeugnis nachzuschicken. Aktenzeichen: Bundesarbeitsgericht, Az.: 5 AZR 848/93 (jlp)

Mehrplatzfähigkeit

Es ist eine zum Rücktritt vom gesamten Vertrag berechtigende, Vertragsverletzung, wenn der Lieferant von Hardware die vertraglich vorgesehene Mehrplatzfähigkeit der gelieferten Fremdsoftware nicht prüft und der Grund für Funktionsfehler der Anlage daher über längere Zeit unbekannt bleibt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn er auch die Installation der Fremdsoftware und die Einarbeitung in ihre Handhabung übernommen hatte. Aktenzeichen: Oberlandesgericht Köln, Az.: 2 U 74/93 (jlp)

Motivationsreise ist privat

Bei der Teilnahme an einem sportlichen Wettkampf im Rahmen einer vom Unternehmen durchgeführten "Motivationsreise" besteht kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. Motivationsreisen dienen zwar im wesentlichen den Interessen des Unternehmens, können aber mit ihrem Reise- und Urlaubscharakter nicht mehr im Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit gesehen werden. Aktenzeichen: Bundessozialgericht, Az.: 2 RU 23/93 (jlp)

Kleingedrucktes muß lesbar sein

Allgemeine Geschäftsbedingungen, die aufgrund ihrer Schriftgröße und des verwendeten Druckes nur mit größter Schwierigkeit lesbar sind, verstoßen gegen das Allgemeine Geschäftsbedingungs-Gesetz und sind schon aus diesen optischen Gründen unwirksam, weil ein normaler Leser solches "Kleingedruckte" nicht entziffern kann. Aktenzeichen: Landgericht München, Az.: 7 O 23878/94 (jlp)

Nachmietergestellung

Nach dem Gebot von Treu und Glauben kann ein Vermieter gehalten sein, seinen Mieter vorzeitig aus dem Geschäftsraummietvertrag zu entlassen, wenn der Mieter ein schutzwürdiges Interesse an der vorzeitigen Vertragsaufhebung hat und wenn für den Vermieter ein akzeptabler Nachmieter gestellt wird. In diesem Fall darf der Vermieter weder selbst noch durch seine Hausverwaltung derart ungünstige Bedingungen stellen, um dadurch den Abschluß eines neuen Mietvertrages zu vereiteln. Aktenzeichen: Oberlandesgericht München, Az.: 21 U 3072/94 (jlp)

Preisanpassungsklausel bei Telefonanlage

Eine im Zusammenhang mit der Vermietung einer Telefonanlage formularmäßig vereinbarte Preisanpassungsklausel, wonach sich die vereinbarte Miete entsprechend ändert, wenn im Zusammenhang mit Lohnänderungen in der Fernmeldeindustrie die beim Vermieter üblich listenmäßige Miete erhöht wird, verstößt gegen das Allgemeine Geschäftsbedingungs-Gesetz und ist unwirksam. Aktenzeichen: Oberlandesgericht Köln, Az.: 19 U 84/94 (jlp)

Gewinntantieme eines Geschäftsführers

Eine GmbH muß das Geschäftsführergehalt ihres Gesellschafter-Geschäftsführers auch an den eigenen Gewinnaussichten ausrichten. Soweit Tantiemeversprechen einer GmbH gegenüber mehreren Gesellschafter-Geschäftsführern insgesamt den Satz von 50 v. H. des Jahresüberschusses übersteigen, spricht der Beweis des ersten Anscheins für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung. Die unübliche Höhe einer Gewinntantieme rechtfertigt es aber nicht, dieselbe insgesamt als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln. Nur der unangemessen hohe Tantiemeanteil ist verdeckte Gewinnausschüttung. Bei der Beurteilung der Angemessenheit einer Gewinntantieme ist von der Höhe der angemessenen Jahresgesamtbezüge auszugehen, die die GmbH bei normaler Geschäftslage ihrem Geschäftsführer zu zahlen in der Lage und bereit ist. Die Jahresgesamtbezüge sind in ein Festgehalt (in der Regel höchstens 25 v. H.) aufzuteilen. Der variable Tantiemeteil ist in Relation zu dem erwarteten Durchschnittsgewinn auszudrücken. Aktenzeichen: Bundesfinanzhof, Az.: I R 50/94 (jlp)

Diskriminierungsverbot

Arbeitnehmer, die neben ihrem "normalen" Arbeitsverhältnis noch Teilzeitarbeit leisten, dürfen für diese Nebentätigkeit nicht schlechter entlohnt werden als vollzeitbeschäftigte Kollegen. Während die ältere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes noch davon ausgegangen war, daß eine feste Arbeitsstelle zur Versorgung ausreiche und ein Nebenjob mehr oder weniger "Luxus" sei, trifft dies nach heutiger Ansicht nicht mehr zu, da viele Arbeitnehmer dazu verdienen müssen, um "über die Runden zu kommen". Aktenzeichen: Bundesarbeitsgericht, Az.: 5 AZR 84/94 (jlp)

Handwerk und Konzessionsüberlassung

Die Vereinbarung zwischen einer GmbH, die einen selbständigen Handwerksbetrieb führt, und einem Handwerksmeister, letzterem für die Überlassung der Konzession monatlich 1.500 DM zu zahlen, ist gemäß § 306 BGB nichtig. Voraussetzung muß vielmehr sein, daß der Konzessionsinhaber als Betriebsleiter im Unternehmen angestellt ist. Gegen ein solches Angestelltenverhältnis spricht aber das geringe monatliche Entgelt. Aktenzeichen: Landgericht Berlin, Az.: 53 S 198/95 (jlp)

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