RECHTsticker

19.07.1996
- Teils Wohnung - teils Büro Werden Wohnräume zu Wohnzwecken vermietet, so liegt ein vertragswidriger Gebrauch der Mietsache vor, wenn die Räumlichkeiten auch zu gewerblichen Zwecken als Büroräume durch den Mieter genutzt werden. Trotz dieser vertragswidrigen Nutzung darf der Vermieter das Mietverhältnis aber nur dann kündigen, wenn durch diesen gewerblichen Gebrauch die Vermieterinteressen im erheblichen Maße verletzt werden. Dies ist dann nicht der Fall, wenn die angemietete Wohnung nur untergeordnet teils als Büro und teils als Wohnung genutzt wird. Aktenzeichen Oberlandesgericht Köln, Az.: 2 U 45/95 (jlp)- Heizkostenabrechnung Der Anspruch des Mieters auf Rückzahlung geleisteter Heizkostenvorauszahlungen beziehungsweise auf Zahlung des Abrechnungssaldos entsteht erst mit erfolgter Abrechnung. Dieser Anspruch auf Auszahlung eines Heizkostenguthabens ist damit nicht anders zu behandeln als ein Nachzahlungsanspruch des Vermieters, der ebenfalls erst mit der Abrechnung entsteht und fällig ist. Aktenzeichen: Landgericht Hamburg, Az.: 311 B 179/95 (jlp)

- Teils Wohnung - teils Büro Werden Wohnräume zu Wohnzwecken vermietet, so liegt ein vertragswidriger Gebrauch der Mietsache vor, wenn die Räumlichkeiten auch zu gewerblichen Zwecken als Büroräume durch den Mieter genutzt werden. Trotz dieser vertragswidrigen Nutzung darf der Vermieter das Mietverhältnis aber nur dann kündigen, wenn durch diesen gewerblichen Gebrauch die Vermieterinteressen im erheblichen Maße verletzt werden. Dies ist dann nicht der Fall, wenn die angemietete Wohnung nur untergeordnet teils als Büro und teils als Wohnung genutzt wird. Aktenzeichen Oberlandesgericht Köln, Az.: 2 U 45/95 (jlp)- Heizkostenabrechnung Der Anspruch des Mieters auf Rückzahlung geleisteter Heizkostenvorauszahlungen beziehungsweise auf Zahlung des Abrechnungssaldos entsteht erst mit erfolgter Abrechnung. Dieser Anspruch auf Auszahlung eines Heizkostenguthabens ist damit nicht anders zu behandeln als ein Nachzahlungsanspruch des Vermieters, der ebenfalls erst mit der Abrechnung entsteht und fällig ist. Aktenzeichen: Landgericht Hamburg, Az.: 311 B 179/95 (jlp)

- Auszubildender muss sich zurückhalten Ausbildungsverträge zwischen Arbeitgeber und Auszubildenden sind nach der Probezeit nur aus wichtigem Grund kündbar. Eine solche schwerwiegende Verfehlung sah das Gericht für einen Auszubildenden an, der wiederholt neonazistische Thesen über das Usenet-News-System, mit dem die Firma verbunden war, verbreitet hatte. In dem konkreten Fall war das Gericht sogar der Auffassung, daß eine vorherige Abmahnung, die regelmäßig einer Kündigung vorausgehen muß, entbehrlich war, weil der Auszubildende in einem vor Ausspruch der Kündigung geführten Personalgespräch jegliche Einsichtsfähigkeit in die Tragweite seiner Aussagen und seines Verhaltens hat vermissen lassen. Aktenzeichen: Landesarbeitsgericht Köln, Az.: 12 Sa 426/95 (jlp)

- Eigenes Wissen - eigene Haftung Eine Bank braucht bei der Anlageberatung den Wissensstand des Kunden nicht zu erfragen, wenn dieser von einem Vermögensberater betreut wird und bereits deutliche Vorstellungen von dem gewünschten Anlagegeschäft hat. Erleidet der Kunde dann bei seinen Wertpapieren Verluste, kann er die Bank nicht wegen Verletzung der Aufklärungspflicht in die Haftung nehmen. Aktenzeichen: Bundesgerichtshof, Az.: XI ZR 133/95 (jlp)

- Risikominderung Das Nichtauswechseln von Fahrzeugschlössern am Pkw ist grob fahrlässig, wenn die Schlüssel offenkundig aus dem offenen Spind im Umkleideraum der Arbeitsstelle des Versicherungsnehmers während der Nachtschicht entwendet wurden. Hier muß der Versicherungsnehmer schnell reagieren und baldmöglichst die Schlösser am Pkw austauschen lassen, will er seinen Teilkaskoschutz nicht verlieren. Aktenzeichen: Landgericht Mainz, Az.: 7 O 8/95 (jlp)

- Selbstverschuldeter Hundebiss Ist ein Arbeitnehmer krankgeschrieben, weil er von einem Hund gebissen wurde, so erhält er keine Lohnfortzahlung, wenn der Hundehalter ihn warnte, das Tier zu streicheln. Aktenzeichen: Arbeitsgericht Wetzlar, Az.: 1 Ca 589/94 (jlp)

- Zwischen Restposten und Lagerverkauf Ein Lagerverkauf, der in eigens dazu angemieteten Geschäftsräumen stattfindet und in welchem "Markenartikel zu Lagerpreisen" und "Sonderangebote vom Feinsten" angeboten werden, stellt eine Sonderveranstaltung im Sinne des § 7 Abs. 1 UWG dar und ist nur dann zulässig, wenn er zuvor genehmigt worden ist. Dabei setzt der Begriff "Lager" voraus, daß es sich um einen besonders ansehnlichen Vorrat handelt, der ständig oder doch auf längere Zeit gehalten wird. Wenn im "Lager" lediglich Restposten beziehungsweise Saisonware aus den Einzelhandelsgeschäften vorhanden sind, ist der Begriff "Lager" bzw. "Lagerverkauf" irreführend im Sinne von § 3 UWG. Aktenzeichen: Landgericht Stuttgart, Az.: 5 KfH O 78/95 (jlp)

- Marktforschung nicht notwendig Der durch einen Kfz-Unfall Geschädigte kann bei Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nur die Kosten ersetzt verlangen, die hierfür "erforderlich" waren. Um festzustellen, welche Mietwagenkosten erforderlich sind, muß der Geschädigte zwar keine "Marktforschung" betreiben, er muß sich jedoch durch (telefonische) Einholung (mindestens) dreier Konkurrenzangebote vergewissern, daß ein ihm gemachtes Angebot nicht deutlich aus dem Rahmen fällt. Dies gilt insbesondere dann, wenn hohe Mietwagenkosten zu erwarten sind. Aktenzeichen: Oberlandesgericht Hamm, Az.: 27 U 12/95.

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