Ist streitig, ob Frachtgutschäden zwischen Annahme des Guts zur Beförderung und Ablieferung entstanden sind, so ist es Sache des Auftraggebers, darzulegen und zu beweisen, daß er dem Frachtführer das Gut unbeschädigt übergeben hat.Aktenzeichen: Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.: 18 U 254/93
28.06.1996
Ist streitig, ob Frachtgutschäden zwischen Annahme des Guts zur Beförderung und Ablieferung entstanden sind, so ist es Sache des Auftraggebers, darzulegen und zu beweisen, daß er dem Frachtführer das Gut unbeschädigt übergeben hat.Aktenzeichen: Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.: 18 U 254/93