Rechtsticker

28.06.1996
Spiegelt ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber wahrheitswidrig einen Hochschulabschluß vor und gewährt der Arbeitgeber daraufhin eine Gehaltserhöhung, so ist der Arbeitgeber nicht nur zur fristlosen Kündigung berechtigt, sondern kann auch die Gehaltserhöhung wegen arglistiger Täuschung anfechten. Die Anfechtung ist rückwirkend möglich, so daß der getäuschte Arbeitgeber die bereits gezahlte Gehaltserhöhung rückwirkend zurückverlangen kann.Arbeitsgericht Stuttgart, Az.: 19 Ca 9322/92

Spiegelt ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber wahrheitswidrig einen Hochschulabschluß vor und gewährt der Arbeitgeber daraufhin eine Gehaltserhöhung, so ist der Arbeitgeber nicht nur zur fristlosen Kündigung berechtigt, sondern kann auch die Gehaltserhöhung wegen arglistiger Täuschung anfechten. Die Anfechtung ist rückwirkend möglich, so daß der getäuschte Arbeitgeber die bereits gezahlte Gehaltserhöhung rückwirkend zurückverlangen kann.Arbeitsgericht Stuttgart, Az.: 19 Ca 9322/92

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