Rechtsticker

28.06.1996
Arbeitgeber können nicht davon ausgehen, daß Arbeitnehmer per Einschreiben versandte Kündigungen sofort bei der Post abholen. Die dreiwöchige Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage nach ñ 4 KSchG beginnt daher erst, wenn der Brief tatsächlich abgeholt worden ist. Eine Ausnahme kommt allerdings dann in Betracht, wenn der Arbeitnehmer den Zugang der Kündigung absichtlich vereitelt oder verzögert. Dies muß dann aber der Arbeitgeber beweisen.Aktenzeichen: Bundesarbeitsgericht, Az.: 2 AZR 13/95

Arbeitgeber können nicht davon ausgehen, daß Arbeitnehmer per Einschreiben versandte Kündigungen sofort bei der Post abholen. Die dreiwöchige Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage nach ñ 4 KSchG beginnt daher erst, wenn der Brief tatsächlich abgeholt worden ist. Eine Ausnahme kommt allerdings dann in Betracht, wenn der Arbeitnehmer den Zugang der Kündigung absichtlich vereitelt oder verzögert. Dies muß dann aber der Arbeitgeber beweisen.Aktenzeichen: Bundesarbeitsgericht, Az.: 2 AZR 13/95

Zur Startseite