Rechtsticker

28.06.1996
Aufhebungsverträge zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind für den Arbeitnehmer dann gemäß ñ 123 BGB wegen arglistiger Täuschung anfechtbar, wenn der Arbeitnehmer zuvor nicht über die Bedeutung derselben und ihre möglichen (sozialversicherungsrechtlichen) Folgen aufgeklärt wurde oder wenn ihm kein Widerruf für eine rechtliche Beratung vorbehalten wurde.Aktenzeichen: Arbeitsgericht Wetzlar, Az.: 1 Ca 273/95 (jlp)

Aufhebungsverträge zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind für den Arbeitnehmer dann gemäß ñ 123 BGB wegen arglistiger Täuschung anfechtbar, wenn der Arbeitnehmer zuvor nicht über die Bedeutung derselben und ihre möglichen (sozialversicherungsrechtlichen) Folgen aufgeklärt wurde oder wenn ihm kein Widerruf für eine rechtliche Beratung vorbehalten wurde.Aktenzeichen: Arbeitsgericht Wetzlar, Az.: 1 Ca 273/95 (jlp)

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