Rechtsticker

28.06.1996
Schließen zwei Kaufleute einen Kaufvertrag über eine Handelsware und holt der Käufer die gekaufte Ware nicht ab, so kann der Verkäufer die Ware zunächst bei sich behalten und während dieser Zeit die dafür üblichen Lagerkosten verlangen.Aktenzeichen: Bundesgerichtshof, Az.: VIII ZR 185/94 (jlp)

Schließen zwei Kaufleute einen Kaufvertrag über eine Handelsware und holt der Käufer die gekaufte Ware nicht ab, so kann der Verkäufer die Ware zunächst bei sich behalten und während dieser Zeit die dafür üblichen Lagerkosten verlangen.Aktenzeichen: Bundesgerichtshof, Az.: VIII ZR 185/94 (jlp)

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