Rechtsticker

28.06.1996
Ein Arbeitszeugnis darf nicht von einem gleichrangigen Kollegen ausgestellt werden, sondern nur von Vorgesetzten oder einem Mitarbeiter, der "erkennbar ranghöher" als der Zeugnisempfänger ist.Aktenzeichen: Landesarbeitsgericht Köln, Az.: 4 Sa 579/94

Ein Arbeitszeugnis darf nicht von einem gleichrangigen Kollegen ausgestellt werden, sondern nur von Vorgesetzten oder einem Mitarbeiter, der "erkennbar ranghöher" als der Zeugnisempfänger ist.Aktenzeichen: Landesarbeitsgericht Köln, Az.: 4 Sa 579/94

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