Rechtsticker

24.10.1997
ZahlungenDer Mieter kann die Erstattung sämtlicher Betriebskosten-vorauszahlungen verlangen, wenn der Vermieter eine Abrechnung unterläßt und sich der Anfall von Betriebskosten in einer bestimmten Höhe nicht feststellen läßt. Unzulänglichkeiten in einer Abrechnung, wie im vorliegenden Fall, die eine Überprüfung der in ihr enthaltenen Angaben aber weder unmöglich noch unzumutbar schwierig machen, begründen den Rückforderungsanspruch nicht. Aktenzeichen: Landgericht Hamburg, Az.: 307 S 126/96

ZahlungenDer Mieter kann die Erstattung sämtlicher Betriebskosten-vorauszahlungen verlangen, wenn der Vermieter eine Abrechnung unterläßt und sich der Anfall von Betriebskosten in einer bestimmten Höhe nicht feststellen läßt. Unzulänglichkeiten in einer Abrechnung, wie im vorliegenden Fall, die eine Überprüfung der in ihr enthaltenen Angaben aber weder unmöglich noch unzumutbar schwierig machen, begründen den Rückforderungsanspruch nicht. Aktenzeichen: Landgericht Hamburg, Az.: 307 S 126/96

Wein inklusive

Ein Gastwirt, der für seinen Lieferservice in Postwurfsendungen mit dem Hinweis darauf wirbt, daß der Kunde ab 50 DM Lieferwert, eine Flasche Wein erhält, verstößt nicht gegen die Zugabeverordnung, da der Wein als "handelsübliches Zubehör" anzusehen ist. Entsprechende Angebote werden alltäglich als Wurfsendungen verbreitet, wie jeder "Briefkasteninhaber" weiß. Diese "Zugabe" hält sich fraglos im Rahmen vernünftiger kaufmännischer Gepflogenheit, denn sie vermittelt das Gefühl von Gastlichkeit. Es ist jedenfalls für den hier interessierenden Bereich der italienischen Küche normal, zum Essen Wein zu trinken. Insoweit besteht eine für den Verbraucher offenkundige Zweckverbundenheit. Aktenzeichen: Kammergericht Berlin, Az.: 5 W 688/97

Wenn Kinder für ihre Eltern bürgen

Veranlassen Eltern, die zugleich Firmeninhaber sind, im eigenen Interesse ihre erwachsenen, finanziell aber noch von ihnen abhängigen Kinder, eine deren voraussichtliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit weit übersteigende Bürgschaft zu erteilen, so verletzen die Eltern in der Regel ihre familienrechtliche Pflicht zur Rücksichtnahme. Hat die Bank die finanzielle Abhängigkeit des bürgenden Kindes von den Eltern sowie dessen voraussichtliche wirtschaftliche Überforderung gekannt - oder wären diese Umstände bei Überprüfung der Bonität des Bürgen deutlich geworden -, so spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, daß die Bank das rechtlich mißbilligenswerte Verhalten der Eltern gekannt oder sich dieser Erkenntnis bewußt verschlossen hat. Eine entsprechende Bürgschaft ist regelmäßig sittenwidrig. Aktenzeichen: Bundesgerichtshof, Az.: IX ZR 333/95

Wer geht, zahlt zurück?

Weihnachtsgeld stellt grundsätzlich nicht nur eine Belohnung für die vergangenen Dienste dar, sondern soll auch Ansporn für die zukünftige Zusammenarbeit sein. Scheidet ein Mitarbeiter durch eigene Kündigung bis zum 31.03. des Folgejahres aus, muß er regelmäßig das Weihnachtsgeld zurückzahlen. Von diesem Grundsatz hat jetzt das Bundesarbeitsgericht eine Ausnahme zugelassen. Eine Reprotechnikerin hatte kurz nach Auszahlung des Weihnachtsgeldes gekündigt. Sie legte ein Attest vor, daß sie an chronischer Bronchitis leide und die am Arbeitsplatz freiwerdenden Ammoniakdämpfe ihre Gesundheit gefährdeten. Deshalb habe sie die Kündigung nicht zu verantworten und müsse auch das Weihnachtsgeld nicht zurückzahlen. Das Bundesarbeits-gericht gab ihr recht. Die Kündigung habe sie wegen der Krankheit nicht zu verantworten und darf daher das Weihnachtsgeld behalten. Aktenzeichen: Bundesarbeitsgericht, Az.: 10 AZR 575/96

Ohne Arbeit kein Dienstfahrzeug

Das Recht zur privaten Nutzung des Fahrzeugs endet grundsätzlich mit dem Ende des Entgeltfortzahlungszeitraums, sofern sich aus den Parteivereinbarungen nichts Abweichendes ergibt. Ein ausgeschiedener Firmenmitarbeiter muß also mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich das ihm überlassene Dienstfahrzeug an den Arbeitgeber wieder zurückgeben. Aktenzeichen: Landesarbeitsgericht Köln, Az.: 2 Sa 843/95

Täuschung über Nebenkosten wird teuer

Auf Täuschung beruhende Unrichtigkeiten einer Nebenkostenabrechnung (Berechnung nicht entstandener Kosten, Täuschung über das Bestehen eines Wartungsvertrags) können den Mieter zur fristlosen Kündigung berechtigen. Der Vermieter hat den Kündigungsschaden zu ersetzen und hierbei dem Mieter Ersatz für Maklerkosten zu leisten. Die fristlose Kündigung ist in einem solchen Fall auch nicht überzogen, weil es dem Mieter bei einer solchen betrügerischen Täuschung nicht zuzumuten ist, weiterhin das Mietverhältnis fortzusetzen. Aktenzeichen: Landgericht Gießen, Az.: 1 S 571/95

Werstellung von Bareinzahlungen

Die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank, daß die Wertstellung von Bareinzahlungen auf Girokonten erst einen Bankarbeitstag nach Einzahlung erfolgt, benachteiligt die Kunden auch im kaufmännischen Geschäftsverkehr unangemessen und ist deshalb unwirksam. Aktenzeichen: Bundesgerichtshof, Az.: XI ZR 239/96

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