Rechtsticker

08.08.1997
Urlaubsreise als ArbeitslohnNimmt ein angestellter Geschäftsführer unentgeltlich an einer von einem Geschäftspartner seines Arbeitgebers veranstalteten und vorwiegend touristisch ausgerichteten Reise teil, ist der Wert des zugewendeten Vorteils als Arbeitslohn des Geschäftsführers zu erfassen. Ob der Geschäftspartner ihm die Reise geschenkt hat, oder ob die Reiseteilnahme notwendig war, um die Geschäftsbeziehung zu intensivieren, spielt dabei keine Rolle. Aktenzeichen: Bundesfinanzhof, Az.: VI R 10/96(jlp)

Urlaubsreise als ArbeitslohnNimmt ein angestellter Geschäftsführer unentgeltlich an einer von einem Geschäftspartner seines Arbeitgebers veranstalteten und vorwiegend touristisch ausgerichteten Reise teil, ist der Wert des zugewendeten Vorteils als Arbeitslohn des Geschäftsführers zu erfassen. Ob der Geschäftspartner ihm die Reise geschenkt hat, oder ob die Reiseteilnahme notwendig war, um die Geschäftsbeziehung zu intensivieren, spielt dabei keine Rolle. Aktenzeichen: Bundesfinanzhof, Az.: VI R 10/96(jlp)

Sonderveranstaltung oder Sonderangebot

Daß in einer Zeitungsanzeige unter Hinweis auf das zehnjährige Bestehen eines gemeinsamen Markts zweier Unternehmen 17 Artikel besonders preisgünstig als "Superangebote" angepriesen werden, ist für sich allein noch keine Werbung für eine unzulässige Sonderveranstaltung, wenn die Zahl der angepriesenen Artikel im Verhältnis zur Größe des Markts sehr gering ist. Für sich genommen handelt es sich vielmehr um übliche, zulässige Sonderangebote, die auch ohne gesonderte Genehmigung beworben werden dürfen. Aktenzeichen: Oberlandesgericht Stuttgart, Az.: 2 W 44/96 (jlp)

Softwarfehler genau bezeichnen

Auch Computersoftware muß fehlerfrei arbeiten. Andernfalls kann der Käufer diese Software zurückgeben und Gewährleistungsrechte geltend machen. Bei gewöhnlicher Standardsoftware, die tausendemale verkauft wird, muß der Käufer gegenüber dem Verkäufer aber genau darlegen, warum und weshalb der Betrieb der Software nicht möglich sein soll. So muß der Käufer konkrete Angaben dahingehend machen, mit welchem Inhalt und Ziel das Programm vertragsgemäß betrieben werden sollte, welche und wieviele Arbeitsschritte vorgenommen worden sind, und mit welchen Fehlermeldungen die Anlage reagiert hat. Die pauschale Behauptung, der Betrieb der Software sei nicht möglich gewesen, reicht für eine Fehlermeldung gegenüber dem Verkäufer nicht aus. Aktenzeichen: Oberlandesgericht Köln, Az.: 19 U 88/96 (jlp)

Preiswahrheit im Versandhandel

Zu einem umfassenden Verbraucherschutz gehört es, daß der Kunde oder Interessent über den Preis der Ware exakt und wahrheitsgemäß vom Verkäufer aufgeklärt wird. Über zusätzliche Kosten, die neben dem Kaufpreis entstehen, muß daher der Verkäufer den Käufer hinweisen. Im Versandhandel gilt dieser Grundsatz aber mit Einschränkungen. So sind die Versandkosten nicht der Ware direkt zuzurechnen. Derartige Versandkosten sind kein Preisbestandteil. Dies auch dann nicht, wenn, wie bei einzelnen Sammlermünzen, die Versandkosten an den Warenwert heranreichen oder sogar diesen übertreffen. Der Käufer wird hier nicht getäuscht, weil er weiß, daß zu der Sammlermünze noch die normalen Versandkosten hinzukommen. Aktenzeichen: Bundesgerichtshof, Az.: I ZR 162/94 (jlp)

Rücksicht auf Krankheit

Ist ein Arbeitnehmer auf Dauer krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage, die geschuldete Arbeit auf seinem bisherigen Arbeitsplatz zu leisten, so ist er zur Vermeidung einer Kündigung auf einem gerechten Arbeitsplatz im Betrieb oder Unternehmen weiterzubeschäftigen, falls ein solch gleichwertiger oder jedenfalls zumutbarer Arbeitsplatz frei und der Arbeitnehmer für die dort zu leistende Arbeit geeignet ist. Gegebenenfalls hat der Arbeitgeber einen solchen Arbeitsplatz durch Ausübung seines Direktionsrechts frei zu machen und sich auch um die eventuell erforderliche Zustimmung des Betriebsrats zu bemühen. Zu einer weitergehenden Umorganisation ist der Arbeitgeber dagegen nicht verpflichtet. Aktenzeichen: Bundesarbeitsgericht, Az.: 2 AZR 6/96 (jlp)

Preiswerbung nur für einen Tag

Die Anzeige eines Einzelhändlers ist wettbewerbswidrig, wenn unter besonderer Herausstellung des Verkaufspreises der Zusatz "nur heute" angebracht ist. Dann handelt es sich nämlich nicht mehr um ein zulässiges Sonderangebot, sondern um eine unzulässige Sonderverkaufsveranstaltung. Eine derartige Werbung ist somit nicht erlaubt und kann verboten werden. Aktenzeichen: Oberlandesgericht Schleswig, Az.: 6 U 57/95(jlp)

Unlautere Alleinstellungswerbung

Verwenden zwei Unternehmen in berechtigter Weise die gleiche Bezeichnung "x-Artikel" auf ihren Textilien, so hat die Werbung eines der Mitbewerber mit "Original x-Artikel" zu unterbleiben, weil andernfalls beim angesprochenen Verbraucher der irreführende Eindruck erweckt wird, es handele sich bei den Produkten des anderen Mitbewerbers um eine Nachahmung, eine Kopie oder gar eine Fälschung. Aktenzeichen: Oberlandesgericht München, Az.: 29 U 5249/96 (jlp)

Mobiltelefon für 1 Mark

Wird in einer Werbeankündigung der Preis für ein Mobiltelefon von 1 Mark herausgestellt, der nach dem Angebot nur in Verbindung mit dem Abschluß eines Netzkartenvertrags gelten soll, so liegt darin die Ankündigung einer unzulässigen Zugabe. Ein solches Angebot stellt auch keine handelsübliche Nebenleistung oder wirtschaftlich vernünftige Fortentwicklung dar. Eine solche Werbung ist damit unlauter und zu untersagen. Aktenzeichen: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., Az.: 6 U 176/96 (jlp)

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