Rechtsticker

20.06.1997
ArbeitszimmerbeteuerungDer Bundesfinanzhof hat die Einschränkung der steuerlichen Abzugsfähigkeit häuslicher Arbeitszimmer durch die im Jahr 1996 in Kraft getretene Neuregelung für rechtmäßig erklärt. Nach diesem Urteil steht fest, daß die Kosten für ein Arbeitszimmer in der Privatwohnung auch künftig nur noch steuermindernd geltend gemacht werden können, wenn mehr als die Hälfte der betrieblichen und beruflichen Arbeit dort verrichtet wird oder sonst kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Regelung gilt sowohl für Arbeitnehmer als auch für Selbständige. Der Bundesfinanzhof war der Ansicht, die neuen Bestimmungen seien nicht willkürlich. Aktenzeichen: Bundesfinanzhof, Az. VI R 47/96 (jlp)

ArbeitszimmerbeteuerungDer Bundesfinanzhof hat die Einschränkung der steuerlichen Abzugsfähigkeit häuslicher Arbeitszimmer durch die im Jahr 1996 in Kraft getretene Neuregelung für rechtmäßig erklärt. Nach diesem Urteil steht fest, daß die Kosten für ein Arbeitszimmer in der Privatwohnung auch künftig nur noch steuermindernd geltend gemacht werden können, wenn mehr als die Hälfte der betrieblichen und beruflichen Arbeit dort verrichtet wird oder sonst kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Regelung gilt sowohl für Arbeitnehmer als auch für Selbständige. Der Bundesfinanzhof war der Ansicht, die neuen Bestimmungen seien nicht willkürlich. Aktenzeichen: Bundesfinanzhof, Az. VI R 47/96 (jlp)

Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften

Führt der Verstoß eines Arbeitgebers gegen Unfallverhütungs-vorschriften zu Verletzung oder gar zum Tode eines in seinem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmers, so entfällt seine strafrechtliche Verantwortlichkeit für die Unfallfolgen nicht deshalb, weil dem Arbeitnehmer die Nichteinhaltung der Unfallverhütungsvorschrift bekannt war und er in Kenntnis der hieraus entspringenden Gefahren für Leib und/oder Leben seine Arbeitsleistung erbrachte. Der Arbeitgeber, der gegen die Normen der Unfallverhütung verstößt, kann daher wegen fahrlässiger Körperverletzung oder fahrlässiger Tötung verurteilt werden. Aktenzeichen: Oberlandesgericht Naumburg,

Az.: 2 Ss 27/96 (jlp)

Kein Verzicht auf Ausbildungsvergütung

Ein Auszubildender hat auch dann Anspruch auf eine angemessene Vergütung, wenn er darauf ausdrücklich verzichtet hat. Denn ein gesetzlich zwingender Anspruch auf Ausbildungsvergütung kann weder vom Arbeitgeber noch vom Auszubildenden für gegenstandslos erklärt werden. Damit wurde der Klage eines Auszubildenden stattgegeben, der nach fristloser Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses eine andere Arbeitsstätte gefunden hatte, wo er seine Ausbildung fortsetzen und abschließen konnte. Daß der letzte Arbeitgeber die Berufsausbildung nur ohne Vergütung durchführen wollte, hielten die Richter für unerheblich. Dies selbst dann, wenn der Auszubildende wirklich auf seine Vergütungsansprüche verzichtet hätte. Aktenzeichen: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Az.: 3 Sa 540/96 (jlp)

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