RECHTSTICKER

30.05.1997
Kein Urlaubsgeld im ErziehungsurlaubSagt der Arbeitgeber die Zahlung eines Weihnachts und Urlaubsgeldes zu, so setzt der Anspruch auf das Urlaubsgeld zumindest voraus, daß der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Urlaubsjahr auch Urlaub gewähren kann. Das ist für volle Kalenderjahre, in denen der Arbeitnehmer imErziehungsurlaub ist, nicht der Fall.Aktenzeichen: Bundesarbeitsgericht, Az.: 10 AZR 70/96. (jlp)

Kein Urlaubsgeld im ErziehungsurlaubSagt der Arbeitgeber die Zahlung eines Weihnachts und Urlaubsgeldes zu, so setzt der Anspruch auf das Urlaubsgeld zumindest voraus, daß der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Urlaubsjahr auch Urlaub gewähren kann. Das ist für volle Kalenderjahre, in denen der Arbeitnehmer imErziehungsurlaub ist, nicht der Fall.Aktenzeichen: Bundesarbeitsgericht, Az.: 10 AZR 70/96. (jlp)

Lohnfortzahlung trotz fehlender Arbeitserlaubnis

Ein ausländischer Arbeitnehmer ist grundsätzlich selbst verpflichtet, sich um die Erteilung und rechtzeitige Verlängerung der nach ñ 19 AFG erforderlichen Arbeitserlaubnis zu bemühen. Eine generelle Hinweispflicht des Arbeitgebers besteht insoweit nicht. Hat der ausländische Arbeitnehmer keine Arbeitserlaubnis, so hat er aber gleichwohl im Krankheitsfall Anspruch auf Lohnfortzahlung, weil die bloß vergessene und nachträglich wieder erteilte Arbeitserlaubnis für den Arbeitsausfall nicht ursächlich ist. Aktenzeichen: Bundesarbeitsgericht, Az.: 5 AZR 872/94.(jlp)

Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz

Reicht eine arbeitsrechtliche Abmahnung nicht aus, um die Fortsetzung sexueller Belästigungen mit der gebotenen Sicherheit zu unterbinden und kommt eine Umsetzung oder Versetzung des Störers nicht in Betracht, kann der Arbeitgeber mit der Kündigung auf die sittlichen Verfehlungen reagieren. Aktenzeichen: Landesarbeitsgericht Hamm, Az.: 6 Sa 730/96(jlp)

Lohnfortzahlung auch ohne Attest

War der Arbeitnehmer infolge Krankheit arbeitsunfähig, hat er auch dann Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn er kein ärztliches Attest vorlegt, die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit aber unstreitig ist. Aktenzeichen: Bundesarbeitsgericht, Az.: 5 AZR 960/94. (jlp)

Sozialabgaben haben Vorrang

In wirtschaftlichen Schwierigkeiten einer Gesellschaft ist diese zunächst verpflichtet, Zahlungen an die Sozialversicherung sicherzustellen, bevor Schulden beglichen werden. Andernfalls sind die Vertretungsorgane (Geschäftsführer/Vorstand) auch persönlich haftbar. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes muß ein Geschäftsführer rechtzeitig dafür Sorge tragen, daß er die nötigen Mittel für die Sozialversicherungsbeiträge zur Verfügung hat. Die Pflicht zur Abführung der Arbeitnehmerbeiträge an die entsprechende Einzugsstelle (in der Regel die Krankenkasse) habe Vorrang gegenüber sonstigen Verbindlichkeiten. Bedient die Gesellschaft unter Verletzung dieses Vorrangs andere Gläubiger und besteht zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge Zahlungsunfähigkeit, so haben die Organe dafür einzustehen. Aktenzeichen: Bundesgerichtshof, Az.: VI ZR 338/95. (jlp)

Leistungsminderung

Eine geringe, krankheitsbedingte Leistungsminderung des Arbeitnehmers scheidet von vornherein als Kündigungsgrund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus. Erst eine erhebliche Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit (objektiver meßbarer Leistungsabfall in quantitativer oder qualitativer Hinsicht) kann eine unzumutbare wirtschaftliche Belastung des Arbeitgebers werden, weil der gezahlten Arbeitsvergütung dann keine adäquate Arbeitsleistung mehr gegenübersteht. Dagegen können häufige Kurzerkrankungen, dauernde Arbeitsunfähigkeit oder Langzeiterkrankung sehr wohl zu einer personenbedingten Kündigung führen. Aktenzeichen: Landesarbeitsgericht Köln,Az.: 10 Sa 741/95.(jlp)

Der Schwarzarbeiter geht leer aus

Schwarzarbeiter können ihre "Berufsausübung" nicht gegen Berufsunfähigkeit versichern. Versicherungsfähig ist nur eine echte berufliche Tätigkeit, die auf Dauer angelegt ist und die sich im Rahmen der Sozialordnung hält. In der konsequent auf Schwarzarbeit angelegten Tätigkeit liegt dagegen ein Verstoß gegen die guten Sitten und gegen die gesetzlichen Vorschriften des Steuer- und Sozialversicherungsrechts. Erkennt die Versicherungsgesellschaft diese Schwarzarbeit, hier versteckt als "selbständiger Bodenleger", so kann sie den Versicherungsvertrag wegen arglister Täuschung anfechten. Der Schwarzarbeiter geht leer aus. Aktenzeichen: Landgericht Bonn, Az.: 10 O 310/94.(jlp)

Wegfall des Kündigungsgrundes

Arbeitnehmer, denen betriebsbedingt gekündigt wurde, sind bei nachträglichem Wegfall des Kündigungsgrundes zu den alten Bedingungen weiter zu beschäftigen bzw. haben einen entsprechenden Wiedereinstellungsanspruch. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht auf Antrag einer Arbeiterin. Die Firma, die sie beschäftigte, fiel in Konkurs und sollte zunächst stillgelegt werden. Als sich jedoch ein Käufer fand, der die Produktion weiterführte, klagte die Arbeiterin auf Weiterbeschäftigung zu den alten Bedingungen, da sie den ihr angebotenen neuen Arbeitsvertrag zu schlechteren Konditionen nicht akzeptieren wollte. Die Richter meinten, daß die Kündigung unwirksam sei, weil ihr Arbeitsplatz nicht weggefallen sei. Zudem habe der Arbeitgeber nicht deutlich gemacht, daß für ihn eine Weiterbeschäftigung unzumutbar gewesen wäre. Aktenzeichen: Bundesarbeitsgericht, Az.: 2 AZR 160/96.(jlp)

Vorübergehender Mehrbedarf rechtfertigt Befristung

Die Befristung von Arbeitsverhältnissen soll die Ausnahme bleiben und ist nur dann zulässig, wenn auch ein Ausnahmegrund vorliegt. So kann ein vorübergehender Mehrbedarf an Arbeitskräften die Befristung eines Arbeitsverhältnisses rechtfertigen, wenn im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu erwarten ist, daß für eine Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers nach Ablauf der Vertragszeit kein Bedarf mehr besteht. Dafür hat der Arbeitgeber eine Prognose zu Umfang und Dauer des voraussichtlichen Mehrbedarfs zu erstellen. Allerdings muß der Arbeitgeber im Streitfall diese Grundlage für die Befristung offenlegen, damit das Arbeitsgericht den Sachverhalt überprüfen kann. Aktenzeichen: Bundesarbeitsgericht, Az.: 7 AZR 790/95.(jlp)

Rhetorikkurskosten im Steuerrecht

Aufwendungen für einen Rhetorikkurs gehören wegen des allgemeinbildenden Charakters der Rhetorik grundsätzlich zu den nicht abziehbaren Lebensführungskosten. Dies gilt auch dann, wenn man den Rhetorikkurs als Maßnahme zur "Persönlichkeitsentfaltung" wertet. Damit wurde die Klage einer Bäckereifachverkäuferin abgewiesen, die die Kurskosten in Höhe von 752 DM als Werbekosten bei ihrer Steuererklärung absetzen wollte. Derartige Kosten sind grundsätzlich nur dann abzugsfähig, wenn der Kurs auf die Vermittlung wichtiger berufsspezifischer psychologischer Erkenntnisse abgestellt ist. Kurse zur allgemeinen Persönlichkeitsbildung gehören hierzu aber nicht. Aktenzeichen: Finanzgericht München, Az.: 13 K 1156/94.(jlp)

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