RECHTSTICKER

04.11.1997
Tarif gilt auch für nicht organisierte FirmenWenn im Arbeitsvertrag ausdrücklich auf die einschlägigen Tarifverträge hingewiesen wird, müssen sich Unternehmen selbst dann an die tariflichen Löhne und Gehälter halten, wenn sie nicht im Arbeitgeberverband organisiert sind. Das gilt insbesondere, wenn sich der Arbeitgeber in der Vergangenheit nach den Tarifvereinbarungen gerichtet und die Lohnerhöhungen vollzogen hat. Aktenzeichen: Bundesarbeitsgericht, Az.: 5 AZR 499/95 (jlp)

Tarif gilt auch für nicht organisierte FirmenWenn im Arbeitsvertrag ausdrücklich auf die einschlägigen Tarifverträge hingewiesen wird, müssen sich Unternehmen selbst dann an die tariflichen Löhne und Gehälter halten, wenn sie nicht im Arbeitgeberverband organisiert sind. Das gilt insbesondere, wenn sich der Arbeitgeber in der Vergangenheit nach den Tarifvereinbarungen gerichtet und die Lohnerhöhungen vollzogen hat. Aktenzeichen: Bundesarbeitsgericht, Az.: 5 AZR 499/95 (jlp)

Gleicher Kündigungsschutz für alle

Tarifverträge dürfen Teilzeitkräfte in puncto Kündigungschutz nicht schlechter stellen als Vollzeitbeschäftigte. Eine Unterscheidung zwischen Voll- und Teilzeitarbeitnehmer verstößt gegen den Gleichheitssatz im Grundgesetz, an den sich auch Tarifparteien halten müssen. In einem aktuellen Fall hatte ein Arbeitgeber einer Arbeitnehmerin gekündigt und sich auf einen Tarifvertrag berufen, nach dem Teilzeitkräfte über 40 nach 20 Jahren unkündbar sind und gleichaltrige Vollzeitbeschäftigte bereits nach 15 Jahren. Die Kündigung wurde für unwirksam erklärt. Aktenzeichen Bundesarbeits-gericht, Az.: 2 AZR 175/96(jlp)

Erst prüfen, dann zahlen

Hat der Vermieter dem Mieter die Mietnebenkostenabrechnung vorgelegt und endet diese mit einem Nachzahlungsanspruch für den Vermieter, so muß der Mieter die Nachforderung nicht sofort an den Vermieter bezahlen. Der Nachforderungsanspruch aus der Betriebskostenabrechnung wird nämlich nur fällig, wenn dem Mieter eine angemessene Frist zur Prüfung der Abrechnung eingeräumt wird. Aktenzeichen: Amtsgericht Büdingen, Az.: 2 C 674/94 (jlp)

Leistungsabfall kein Kündigungsgrund

Wenn ein Arbeitgeber einen Beschäftigten wegen unzureichender Leistung nach mehreren Abmahnungen entläßt, verstößt er gegen die Verhältnismäßigkeit. Denn der Arbeitgeber ist verpflichtet, zunächst zu prüfen, ob sich innerhalb des Betriebes eine geeignetere Stelle findet. Aktenzeichen: Bundesarbeitsgericht, Az.: BAG 2AZR 98/96(jlp)

Kein Freizeitausgleich für Betriebsräte

Nehmen teilzeitbeschäftigte Betriebsratsmitglieder innerhalb von Zeiträumen, in denen sie nicht arbeiten müssen, an einer ganztätigen Schulung teil, haben sie keinen Anspruch auf Freizeitausgleich. Aktenzeichen: Bundesarbeitsgericht, Az.: 7 AZR 581/92 (jlp)

Elf Pfennig für eine Handy?

Die Werbung für den Erwerb eines Mobiltelefons (Handy) verbunden mit der Freischaltung einer D-2- Karte verstößt unter dem Gesichtspunkt des übermäßigen Anlockens gegen die guten Sitten im Wettbewerb, wenn der Preis für das allein nicht erhältliche Handy mit lediglich 0,11 Mark angegeben ist. Hierin ist ein übertriebenes Anlocken zu sehen, weil selbst das 100fache dieses Betrages noch um ein Vielfaches unter dem wirtschaftlichen Wert eines Handys liegt. Der Kunde wird angesichts dieses verlockenden Angebots in nicht unerheblicher Zahl davon absehen, Konkurrenzangebote noch näher zu beachten, und statt dessen sogleich auf das Gesamtangebot eingehen. Aktenzeichen: Oberlandesgericht Köln, Az.: 6 U 74/96 (jlp)

Tennisplatz als Arbeitslohn

Mietet ein Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer Tennis- und Squashplätze an, so führt die unentgeltliche Nutzung bei den Arbeitnehmern zum Zufluß von Arbeitslohn. Dies gilt unabhängig davon, wie der Arbeitgeber die Nutzung der überlassenen Plätze im einzelnen organisiert hat. Diesen Zufluß von Lohn muß der Arbeitgeber versteuern. Aktenzeichen: Bundesfinanzhof, Az.: VI R 44/96 (jlp)

Arbeitsunfall auf dem Weg zum Mittagessen

Ein Arbeitnehmer hatte die Mittagspause in seinem Betrieb benutzt, um sich zum Essen in ein außerhalb gelegenes Einkaufszentrum zu begeben. Kurz nachdem er das Einkaufszentrum durch eine Glastür betreten hatte, rutschte er im Durchgangsflur auf einem Salatblatt aus und verletzte sich. Sein Ziel, das im Obergeschoß gelegene Café zu besuchen, konnte er so nicht mehr erreichen. Sein Antrag, diesen Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen, hatte weder vor dem gesetzlichen Unfallversicherungsträger noch vor dem Sozialgericht Erfolg. Zwar gehört auch die Nahrungsaufnahme während der Arbeitszeit zum gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. Doch erstreckt sich dieser Versicherungsschutz nicht auf Unfälle beim Aufenthalt an der zur Einnahme des Essens aufgesuchten Stelle, sei es die eigene Wohnung, eine Gaststätte oder eine Kantine. Nur der Weg dorthin ist versichert, nicht aber der Ort selbst, weil dieser Bereich mehr dem Privatbereich zuzuordnen ist. Aktenzeichen: Bundessozialgericht, Az.: 2 RU 34/95 (jlp)

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