Rechtsticker

21.02.1997
Einheitlicher Kaufvertrag - einheitliche LösungDer Käufer einer kompletten handelsüblichen Computeranlage mit Standardsoftware kann die Anlage komplett zurückgeben, selbst dann, wenn lediglich der Monitor mangelhaft ist. Der Erwerb einer kompletten Anlage bei einem Anbieter ist für den Anwender deshalb von Interesse, weil er beim Auftreten von Problemen sicher sein kann, den richtigen Ansprechpartner mit der Suche und Behebung von Fehlern beauftragen zu können und sich nicht mehr mit mehreren Händlern auseinandersetzen zu müssen. Deshalb kann der Käufer seine Computer-Einzelteile (hier: Computer, Monitor, Drucker, Standardsoftware und Zubehörteile zum Preis von 5.966,50 Mark) komplett zurückgeben, auch wenn nur ein Teil mangelhaft ist. Zumal nicht ausgeschlossen werden kann, daß dieser Fehler seine Ursache auch in einem anderen Computerteil haben könnte und sich nur am PC-Bildschirm auswirkt. Aktenzeichen: Landgericht Oldenburg, Az.: 2 S 969/95 (jlp)

Einheitlicher Kaufvertrag - einheitliche LösungDer Käufer einer kompletten handelsüblichen Computeranlage mit Standardsoftware kann die Anlage komplett zurückgeben, selbst dann, wenn lediglich der Monitor mangelhaft ist. Der Erwerb einer kompletten Anlage bei einem Anbieter ist für den Anwender deshalb von Interesse, weil er beim Auftreten von Problemen sicher sein kann, den richtigen Ansprechpartner mit der Suche und Behebung von Fehlern beauftragen zu können und sich nicht mehr mit mehreren Händlern auseinandersetzen zu müssen. Deshalb kann der Käufer seine Computer-Einzelteile (hier: Computer, Monitor, Drucker, Standardsoftware und Zubehörteile zum Preis von 5.966,50 Mark) komplett zurückgeben, auch wenn nur ein Teil mangelhaft ist. Zumal nicht ausgeschlossen werden kann, daß dieser Fehler seine Ursache auch in einem anderen Computerteil haben könnte und sich nur am PC-Bildschirm auswirkt. Aktenzeichen: Landgericht Oldenburg, Az.: 2 S 969/95 (jlp)

Quellcode muß herausgegeben werden

Übernimmt der Verkäufer von Individualsoftware keine Pflegeverpflichtung für dieses Programm, so hat der Käufer und Besteller dieses Softwareprogrammes einen Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes. Andernfalls ist das Programm für den Besteller wertlos. Aktenzeichen: Oberlandesgericht Saarbrücken, Az.: 8 U 64/91 (jlp)

90 Prozent sind ausreichend

Einige Kreditkartenunternehmen bieten einen zusätzlichen Unfallversicherungsschutz an, wenn das Verkehrsmittel oder Hotel mit deren Kreditkarte bezahlt wird. Um diesen Versicherungsschutz in Anspruch nehmen zu können, reicht es aus, wenn zum Beispiel die Flugreise zu 90 Prozent über die Kreditkarte und lediglich zu 10 Prozent durch Barzahlung beglichen wurde. Dies ergibt sich aus den Bedingungen des Kreditkartenunternehmens, da dort nicht die Bestimmung getroffen worden ist, daß Unfallversicherungsschutz nur dann bestehen soll, wenn die Reise zu 100 Prozent mit Kreditkarte bezahlt worden ist. Ausreichend war in diesem Fall jedenfalls eine Zahlung zu 90 Prozent mit der Kreditkarte. Aktenzeichen: Landgericht Dresden, Az.: 8 O 2158/94 (jlp)

Innerbetrieblicher Stellenwechsel

Ein Arbeitnehmer, der sich bei seinem Arbeitgeber um eine andere Stelle bewirbt, muß sich grundsätzlich selbst darüber informieren, ob die Veränderung für ihn einen Vorteil bringt. Wird eine etwaige Erwartung des Arbeitnehmers nicht erfüllt, gehört dies prinzipiell zu seiner Risikosphäre. Den Arbeitgeber können allerdings besondere Auskunfts- und Aufklärungspflichten als vertragliche Nebenpflichten treffen. Eine Aufklärungspflicht besteht insbesondere nur bei einem dem Arbeitgeber erkennbaren Aufklärungsbedarf des Arbeitnehmers. Die Aufklärungs- und Informationsverpflichtung darf indessen keine übermäßige Belastung für den Arbeitgeber begründen. Kann sich nämlich der Arbeitnehmer die Informationen auf zumutbare Weise anderweitig beschaffen, besteht keine Unterrichtungspflicht. Erklärt der Arbeitnehmer, er wolle sich aber keinesfalls beim innerbetrieblichen Stellenwechsel verschlechtern, so ist der Arbeitgeber gehalten, hier aufzuklären, wenn die tarifvertragliche Regelung den neuen Arbeitsplatz finanziell geringer bewertet als die alte Arbeitsstelle. Aktenzeichen: Bundesarbeitsgericht, Az.: 8 AZR 415/94 (jlp)

Geschäftsführerhaftung und Überwachungspflichten

Zu den Aufgaben des Geschäftsführers einer GmbH gehört es dafür zu sorgen, daß die der Gesellschaft auferlegten öffentlich-rechtlichen Pflichten, zu denen die Abführung der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung gehört, erfüllt werden. Dieser Pflichten können sich die Geschäftsführer einer mehrgliedrigen Geschäftsleitung weder durch Zuständigkeitsregelungen noch durch Delegation auf andere Personen entledigen. Interne Zuständigkeitsvereinbarungen oder die Delegation von Aufgaben können aber die Verantwortlichkeit des Geschäftsführers beschränken. In jedem Fall verbleiben ihm Überwachungspflichten, die ihn zum Eingreifen verpflichten können. Eine solche Überwachungspflicht kommt vor allem in finanziellen Krisensituationen zum Tragen, in denen die laufende Erfüllung der Verbindlichkeiten nicht mehr gewährleistet erscheint. Aktenzeichen: Bundesgerichtshof, Az.: VI ZR 319/95 (jlp)

Falschbeantwortung

Beantwortet der Versicherungsnehmer in der Schadensanzeige die Fragen zur Vorsteuerabzugsberechtigung und Zugehörigkeit des Kfz zum Betriebsvermögen mit "Nein", obwohl dies nach dem damaligen Stand der Buchführung der Fall war, so führt diese Falschbeantwortung dazu, daß die Versicherungsgesellschaft wegen Verletzung der Aufklärungs-pflichten leistungsfrei ist. Aktenzeichen: Oberlandesgericht Koblenz, Az.: 10 U 118/95 (jlp)

Durchgestrichener Preis

Werbung mit dem gegenwärtigen Preis, dem ein durchgestrichener höherer Preis gegenübergestellt ist, ist nicht wettbewerbswidrig. Begründung: Es wird nicht angegeben, daß es sich bei dem durchgestrichenen Preis um den früheren eigenen Preis handelt. Aktenzeichen: Oberlandesgericht Stuttgart, Az.: 2 U 149/95 (jlp)

Bildungsurlaub für Betriebsräte

Mitglieder des Betriebsrates haben während ihrer Amtszeit Anspruch auf drei Wochen bezahlten Bildungsurlaub, sofern die Schulungs- und Bildungsmaßnahmen für die Betriebsratstätigkeit geeignet sind. Die Seminare können auch von den Gewerkschaften veranstaltet werden. Voraussetzung für den bezahlten Bildungsurlaub ist, daß die vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten für die Betriebsratsarbeit nützlich und förderlich sind. Aktenzeichen: Bundesarbeitsgericht, AZ: 7 AZR 840/95

Keine Mobbing-Seminare

Der Arbeitgeber muß keine Mobbing-Seminare finanzieren. Der Betriebsrat muß vielmehr darlegen, warum ein solcher Schulungsbedarf besteht. In diesem Fall ging es um eine Klage auf Kostenerstattung für ein zweitägiges Seminar. Aktenzeichen: Bundesarbeitsgericht, Az: 7 ABR 14/96

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