Rechtsticker

05.08.1998

ReparaturaufklärungDie autorisierte Kfz-Vertragshändlerwerkstatt hat den Kunden vor Ausbau und Zerlegung von Teilen des Kfz darüber aufzuklären, daß ihre Reparatur nicht möglich ist, sondern nur ein vollständiger Austausch in Betracht kommt. Kommt die Kfz-Werkstatt dieser Aufklärungspflicht nicht nach, kann sie nicht verlangen, daß die Reparaturkosten vom Auftraggeber ersetzt werden (Aktenzeichen: Amtsgericht Göppingen, Az.: 11 C 1337/96).

Am Steuer eingeschlafen

Einschlafen am Steuer nach mehrstündiger nächtlicher Autobahnfahrt, vor der nur vier Stunden geschlafen wurde, begründet den Vorwurf grober Fahrlässigkeit. Bei einer solchen grob fahrlässigen Handlungsweise des Fahrzeugführers muß die Unfallversicherung keine Versicherungsleistung für den verletzten Fahrzeugführer erbringen (Aktenzeichen: Landgericht München I, Az.: 19 O 5865/95).

Kein Lohn bei Schwarzarbeit

Ein nicht in die Handwerksrolle eingetragener, aber gleichwohl als Handwerker tätiger Unternehmer erwirbt, sofern die Nichteintragung dem Auftraggeber unbekannt ist, keinen Werklohnanspruch für seine Arbeiten (Aktenzeichen: Landgericht Mainz, Az.: 9 O 214/96).

Umtauschrecht als verbotene Zugabe

Ein dem Käufer eines Gebrauchtwagens eingeräumtes Umtauschrecht, das die Nutzung des Fahrzeugs für 30 Tage bis zu einer Fahrleistung von 2.000 Kilometern ermöglicht, ist eine verbotene Zugabe.

Eine solche Werbung und ein solches Leistungsangebot

kann das Gericht untersagen (Aktenzeichen: Bundesgerichtshof,

Az.: I ZR 143/95).

Handwerkernebenkosten müssen vereinbart sein

Ein Handwerker, der bei dem Kunden durch einen Angestellten eine Reparatur ausführen läßt, kann Nebenkosten wie Anfahrt, Störungszuschlag, Auslösung nur geltend machen, wenn hierüber eine Vereinbarung getroffen wurde. Beweispflichtig für eine solche Vereinbarung ist der Handwerker (Aktenzeichen: Amtsgericht Königstein, Az.: 21 C 515/96).

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