Rechtsticker

02.06.1998

Wer geht zahlt zurück?Zahlt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern ein Weihnachtsgeld aus, und scheidet der Arbeitnehmer im Folgejahr aus dem Betrieb aus, so kann der Arbeitgeber die gezahlte Weihnachtsgratifikation nur dann zurückfordern, wenn eine Rückzahlungsvereinbarung für diesen Fall ausdrücklich im Arbeitsvertrag vereinbart worden ist. Aus der Natur des Weihnachtsgelds selbst ergibt sich eine solche Rückzahlungs-verpflichtung jedenfalls nicht.

Aktenzeichen: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Az.: 3 Sa 63/95.

Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit

Ist ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt, so muß er dies gegenüber dem Arbeitgeber durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen. Hat der Arbeitgeber Zweifel an der vorgelegten ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, so ist er zunächst verpflichtet, diese Verdachtmomente näher aufzuklären, bevor er dem Arbeitnehmer mit einer fristlosen Kündigung droht. Ein unter einer solchen Drohung abgeschlossener Aufhebungsvertrag ist unwirksam, wenn sich der Arbeitnehmer durch die Drohung zum Abschluß dieser Vereinbarung genötigt sah.

Aktenzeichen: Bundesarbeitsgericht, Az.: 2 AZR 543/95.

Betriebsrat muß sich abmelden

Betriebsratsmitglieder sind arbeitsvertraglich verpflichtet, sich beim Arbeitgeber abzumelden, wenn sie den Arbeitsplatz zur Ausübung von Betriebsratstätigkeit verlassen. Inhalt dieser Verpflichtung ist nur die ordnungsgemäße Unterrichtung. Wie diese bewirkt wird, steht dem Betriebsratsmitglied frei. Eine persönliche Meldung kann der Arbeitgeber nicht verlangen.

Aktenzeichen: Bundesarbeitsgericht, Az.: 1 ABR 2/97.

Fahrverbot dient der Besinnung

Wer so unaufmerksam fährt, daß er eine von ihm zu beachtende Ampelanlage im Straßenverkehr überhaupt nicht wahrnimmt, verletzt seine Pflichten als Kfz-Führer in so besonders grober Weise, daß es regelmäßig geboten ist, gegen ihn das Regelfahrverbot als Besinnungsmaßnahme neben der Geldbuße zu verhängen. Mit dieser Begründung wurde gegen einen Taxifahrer das Fahrverbot von einem Monat verhängt.

Aktenzeichen: Oberlandesgericht Hamm, Az.: 2 Ss OWi 1545/96. (jlp)

Zur Startseite