Rechtswidrig: 0190-Nummer im Briefkopf

04.02.2004
Das Oberlandesgericht Koblenz hat einen Geschäftsmann des unlauteren Wettbewerbs für schuldig erklärt. Dieser hatte potentielle Geschäftspartner um Angebote gebeten und in seinem Briefkopf eine 0190-Fax- und Telefonnummer als Kontakt angegeben.

Das Oberlandesgericht Koblenz hat einen Geschäftsmann des unlauteren Wettbewerbs für schuldig erklärt. Dieser hatte potentielle Geschäftspartner um Angebote gebeten und in seinem Briefkopf eine 0190-Fax- und Telefonnummer als Kontakt angegeben.

Die Richter befanden die Angaben als irreführend und daher auch als rechtswidrig. Begründung: Man könne keinesfalls voraussetzen, dass die angeschriebenen Personen diese Vorwahl und den dazugehörigen Tarif kennen. Vielmehr dürften die Angesprochenen in der Regel davon ausgehen, dass sie für die bloße Abgabe eines Angebotes, also letzlich für eine schlichte Kontaktaufnahme, keinen erhöhten Telefontarif - in diesem Fall waren das 1,86 Euro pro Minute - zahlen müssten.

Dies gelte umso mehr, als dem potentiellen Geschäftspartner des Beklagten für einen Anruf oder Fax keinerlei "unmittelbare Gegenleistung" zufließe. Dieser Umstand bedürfe eines ausdrücklich aufklärenden Hinweises, der sich auch auf die Höhe der entstehenden Gebühren erstrecken muss. Dass der Beklagte neben die Nummer ein Sternchen gesetzt und den Hinweis am unteren Rand des Briefbogens platziert hatte, befanden sie als nicht ausreichend (Az.: 4 W 472/02). (mf)

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