Rechtswidrige Handlungen bei Ebay: Wer haftet?

22.03.2004
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in einem Urteil zu der Frage Stellung genommen, inwieweit Auktionshäuser wie Ebay nach dem Teledienstegesetz haften.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in einem Urteil vom 26.02.2004 (Az.: I-20 U 204/02) zu der Frage Stellung genommen, inwieweit Auktionshäuser wie Ebay nach dem Teledienstegesetz haften.

Gemäß § 11 hängt die Haftung für rechtsverletzende Inhalte davon ab, ob die Auktionshäuser Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben. Das Oberlandesgericht definiert Kenntnis als positive Kenntnis des Einzelnen hinsichtlich des konkreten Inhalts.

Wenn Rechte gemäß § 11 Teledienstegesetz geltend gemacht werden, so handelt es sich bei den im Gesetz festgelegten Voraussetzungen um sogenannte anspruchsbegründende Merkmale. Der jeweilige Anspruchssteller hat die Darlegungs- und Beweislast. Dies bedeutet in der Praxis, dass dem Auktionshaus nachgewiesen werden muss, dass es positive Kenntnis von den rechtswidrigen Informationen hatte.

In Kooperation mit Rechtsanwalt Thomas Feil. Er ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in der Kanzlei Dr. von Hartmann + Partner in Hannover. (bz)

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