Werbung im Internet

Rechtswidrige Werbung - wer hat welche Ansprüche?

03.11.2010

Wann liegt ein sog. "konkretes Wettbewerbsverhältnis" vor?

Der Begriff ist möglichst weit zu verstehen. Dahinter steht vor allem der Gedanke, dass sich dadurch, dass viele Unternehmer anspruchsberechtigt sind, der Markt sehr gut selbst kontrollieren kann - indem sich die Unternehmer immer gegenseitig auf die Finger schauen und klopfen können.

Andererseits soll jedoch wieder nicht jeder gegen jeden kämpfen dürfen, ohne an der Angelegenheit tatsächlich ein eigenes Interesse zu haben. Aufgrund dieser Erwägungen wurde der Kreis der Anspruchsberechtigten entsprechend umfangreich ausgestaltet.

Bei der Beantwortung der Frage, ob zwei Unternehmer in einem (konkreten) Wettbewerbsverhältnis stehen, ist stets zu beachten, im Rahmen welcher, ganz konkreten unternehmerischen Handlung (Wettbewerbshandlung) dies diskutiert wird. So können beispielsweise Kaffeehersteller und Blumenverkäufer in einem Wettbewerbsverhältnis stehen, wenn man den Werbespruch des Kaffeeherstellers ("ONKO-Kaffee statt Blumen") als Bezugspunkt nimmt. Darauf, dass zwei Unternehmer in der gleichen Branche tätig sind, kommt es nämlich grundsätzlich nicht an. Im Zweifel gilt: eher ist ein Wettbewerbsverhältnis zu bejahen als zu verneinen, so dass das entsprechende Unternehmen anspruchsberechtigt ist.

Unterlassung, Beseitigung, Schadensersatz

Mitbewerber können von dem unlauter handelnden Unternehmer Unterlassung der unlauteren Wettbewerbshandlung sowie Beseitigung verlangen. Während der Unterlassungsanspruch darauf gerichtet ist, dass von nun an für die Zukunft die unlautere Wettbewerbshandlung nicht mehr vorgenommen wird, hat der Beseitigungsanspruch eine andere Qualität. Er ist darauf gerichtet, einen möglicherweise aktuell bestehenden wettbewerbswidrigen Zustand zu beseitigen. Daraus folgt, dass beispielsweise ein Unternehmen seine Werbeposter (zügig) wieder abhängen muss, wenn auf ihnen wettbewerbswidrig geworben wird. Gäbe es lediglich einen Unterlassungsanspruch, so wäre das Unternehmen nur dazu verpflichtet, zukünftig keine entsprechenden Plakate mehr aufzuhängen.

Nach § 9 UWG kann ein Mitbewerber von demjenigen, der vorsätzlich oder fahrlässig eine nach dem UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, den Ersatz des daraus entstehenden Schadens verlangen.

Auf dem Papier ist dieser Schadensersatzanspruch viel wert - in der Praxis nur dann, wenn man als "geschädigter" Mitbewerber tatsächlich einen konkreten Schaden nachweisen kann und beweisen kann, dass der Schaden auf die wettbewerbswidrige Handlung zurückzuführen ist.

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