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Rechtswidrige Werbung - wer hat welche Ansprüche?

03.11.2010

Andere Anspruchsberechtigte - was ist mit den Verbrauchern?

Nicht nur Mitbewerber sind bei Wettbewerbsverletzungen nach dem UWG berechtigt, Ansprüche geltend zu machen. In § 8 Absatz 3 Nr. 2 bis Nr. 4 sind auch andere Berechtigte genannt, die Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche (nicht aber Schadensersatzansprüche) geltend machen dürfen.

Das sind nach § 8 Absatz 3 Nr. 2 UWG "rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, soweit sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt;"

Darunter fallen insbesondere Berufsverbände im weitesten Sinn. Die etwas umständliche und hölzerne Umschreibung im Gesetz bezieht sich auf Verbände, die die Interessen ihrer Mitglieder bzw. Mitgliedsunternehmen tatsächlich wahrnehmen, weil dies zu ihrer Aufgabe gehört und weil sie dazu über die entsprechenden (finanziellen und personellen) Mittel verfügen. Dabei muss es sich um rechtsfähige Verbände handeln, die eine gewisse Ordnungsstruktur haben und der eine gewichtige Anzahl an Unternehmen angehören, deren Interesse der jeweilige Verband vertritt. Beispiele hiefür sind z.B. die Rechtsanwaltskammer, die die Interessen der Rechtsanwälte vertritt, aber auch andere, privatrechtlich organisierte Verbände.

Nach § 8 Absatz 3 Nr. 3 UWG sind zudem anspruchsberechtigt "qualifizierte Einrichtungen, die nachweisen, dass sie in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder in dem Verzeichnis der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 4 der Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. EG Nr. L 166 S. 51) eingetragen sind;"

Hierunter fallen (alle) Verbraucherschutzverbände, die die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen.

Schließlich sind nach § 8 Absatz 3 Nr. 4 UWG stets auch die Industrie- und Handelskammern sowie Handwerkskammern befugt, gegen unlauter handelnde Unternehmer vorzugehen und Unterlassung bzw. Beseitigung zu verlangen.

Wie sich zeigt, ist der einzelne Verbraucher selbst nicht berechtigt, Ansprüche aus dem UWG geltend zu machen. Allerdings werden seine Interessen dadurch berücksichtigt, dass er sich an die Verbraucherschutzverbände wenden kann, die wiederum gegen die sich wettbewerbswidrig verhaltenden Unternehmen vorgehen können.

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