Rechtswidrigkeit der Formulierung der Widerrufsbelehrung bestätigt

16.05.2007
Das Oberlandesgericht Hamm hat bestätigt, dass das gesetzliche Muster zur Widerrufsbelehrung wegen falscher Formulierung zum Fristbeginn nicht für die Belehrung im Internet genutzt werden darf.

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat mit Beschluss vom 15. März 2007 (Az. 4 W 1/07) bestätigt, dass das gesetzliche Muster zur Widerrufsbelehrung wegen falscher Formulierung zum Fristbeginn nicht für die Belehrung im Internet genutzt werden darf. Darauf weist die Mainzer Rechtsanwältin Sabine Heukrodt-Bauer hin. Der Senat folgt damit der Entscheidung des Kammergerichts Berlin vom 5. Dezember 2006 (Az. 5 W 295/06).

Die Problematik bei der Formulierung der Widerrufsbelehrung sorgte in der Vergangenheit für Unruhe bei vielen Online-Händlern: Es bestand keine einheitliche Rechtsprechung als Grundlage. Somit konnte auch keine einheitliche Formulierung der Widerrufsbelehrung als rechtssicher angesehen werden.

Mittlerweile ist nach Ansicht der Richter des OLG Hamm das gesetzliche Muster zur Belehrung über das Widerrufsrecht aus Anlage 2 zu Paragraph 14 BGB-Informationspflichten-Verordnung für die Belehrung des Kunden vor der Bestellung nicht geeignet. Es gilt sogar als irreführend im Sinne des Paragraphen 5 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Die Formulierung "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" erwecke den falschen Eindruck, dass bereits diese vorvertragliche Information irgendwelche Fristen in Lauf setzen könne. Es fehle jeglicher Hinweis darauf, dass die eigentliche Belehrung des Käufers über sein Widerrufsrecht erst später in besonderer Textform erfolge und erst diese Belehrung den Lauf der Fristen auslöse.

Damit müssen Onlinehändler endgültig zwei Versionen der Widerrufsbelehrung nutzen. Für die vorvertragliche Belehrung im Onlineshop empfiehlt legalershop.de diese Formulierung zum Fristbeginn: "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt einer in Textform noch gesondert mitzuteilenden Widerrufsbelehrung zu laufen."

Für die Belehrung nach der Bestellung in Textform sollte dagegen diese Fassung gewählt werden: "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung." (mf)

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