Unternehmensnachfolge

Rechtzeitig das unternehmerische Lebenswerk sichern

30.01.2008
Das geplante Gesetz zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge wird grundlegende Änderungen bringen. Firmenchefs können sich schon jetzt darauf einstellen und Vorkehrungen treffen.

Wer soll die Firma weiterführen, wenn der Chef es nicht mehr kann oder will? Wie lässt sich die Nachfolge sinnvoll regeln? Sowohl eine Übertragung an eigene Kinder als auch eine Veräußerung an Externe erfordert eine systematische Planung. Das geplante Gesetz zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge wird grundlegende Änderungen bringen. Firmenchefs können sich schon jetzt darauf einstellen und Vorkehrungen treffen.

Nach einer Erhebung des Instituts für Mittelstandsforschung stellt sich für rund 70.000 Unternehmer jährlich die Frage der Betriebsübergabe. Gerade im Mittelstand bleibt die Unternehmensnachfolge oft ungeregelt und rückt eher kurzfristig auf die Tagesordnung. Nur 40 Prozent der Familienunternehmen haben ihre Nachfolge geklärt.

Wachsender Handlungsbedarf

Für mittelständische Firmeninhaber ist die Nachfolgeregelung ein ebenso sensibles wie komplexes Thema. Viele scheuen alle damit in Verbindung stehenden Fragen und prüfen erst sehr spät geeignete Lösungsmodelle. Dabei birgt die Übergabe eines Unternehmens viele Unsicherheiten. Allein die Existenz eines gewillten Nachfolgers garantiert noch keinen reibungslosen Fortbestand der Firma. Der geeignete Kandidat sollte nicht nur mit seiner fachlichen, sondern auch sozialen Kompetenz überzeugen. Nur so kann er das Vertrauen von Management, Mitarbeitern, Lieferanten und Kunden gleichermaßen gewinnen.

Über den Erfolg einer Unternehmensnachfolge entscheidet eine Vielzahl von internen und externen Faktoren. Nur wer vorausschauend handelt, kann alle steuerlichen und rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten vorteilhaft nutzen. Experten empfehlen einen Zeithorizont von mindestens sechs Monaten für die Klärung von strategischen Fragen, um dann zielgerichtet alle Umsetzungsmaßnahmen schrittweise zu verfolgen.

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