Gewerblicher Mieter

Rechtzeitiger Briefeinwurf kann verspätet sein

14.04.2008
Beim Briefwechsel zwischen Mieter und Vermieter müssen die üblichen Arbeitszeiten berücksichtigt werden.

Wurde einem gewerblichen Mieter eine Mietvertragsverlängerungsoption dergestalt eingeräumt, dass er diese Verlängerungsmöglichkeit bis zum 31.12. wahrzunehmen habe, und wirft der Mieter seine diesbezügliche Willenserklärung erst am 31.12. nachmittags in den Briefkasten der zum Bürobetrieb des Vermieters gehört ein, so ist die Briefzustellung nicht rechtzeitig, wenn in diesem Bürobetrieb branchenüblich Silvester nachmittags nicht gearbeitet wird. Der Briefzugang wird dann so behandelt, als sei dieser erst am nächsten Werktag dem Erklärungsempfänger zugegangen. Bundesgerichtshof, Az.: XII ZR 148/05 (jlp/mf)

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