Reduzierung hinnehmen

21.10.2004

Ein in seiner bisherigen Tätigkeit wegen Krankheit nicht mehr einsatzfähiger Arbeitnehmer muss eine Versetzung in eine Teilzeitbeschäftigung grundsätzlich hinnehmen. Das hat das Arbeitsgericht Frankfurt entschieden.

Ein bislang im Paketlager beschäftigter Arbeitnehmer konnte diese Tätigkeit laut eines ärztlichen Attests auf Grund massiver Gelenkbeschwerden nicht mehr ausüben. Der Arbeitgeber sprach daraufhin eine Änderungskündigung aus. Künftig sollte der Mann als Briefsortierer in Teilzeit zu zwei Dritteln seiner bisherigen Arbeitszeit beschäftigt werden. Von seinem bisherigen Monatsgehalt in Höhe von 3.100 Euro büßte der Arbeitnehmer rund 1.000 Euro ein.

Laut Urteil ist eine krankheitsbedingte Reduzierung von Arbeitszeit und Gehalt grundsätzlich dann zulässig, wenn dem Unternehmen keine entsprechende "leidensgerechte" Vollzeitstelle zur Verfügung steht. Firmen seien bei kranken Mitarbeitern sogar verpflichtet, vor dem Ende eines Arbeitsverhältnisses die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung zu prüfen, sagte der Vorsitzende Richter. Für den betroffenen Arbeitnehmer sei eine solche Reduzierung stets "sozial gerechtfertigt".

15 Ca 10479/03

Marzena Fiok

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