Geplant

Reform des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb

06.08.2008
Kaum ein Gesetz unterliegt so zahlreichen und erheblichen Veränderungen wie das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Rechtsanwalt Christian Salzbrunn über die aktuelle Reform.

Kaum ein Gesetz unterliegt so zahlreichen und erheblichen Veränderungen wie das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (kurz: UWG). Das UWG ist erst im Jahre 2004 umfassend novelliert worden. Nun hat das Bundeskabinett am 21.05.2008 einen neuen Entwurf zur Änderung des UWG verabschiedet. Diese Gesetzesnovelle soll die EU-Richtlinie 2005/29/EG in deutsches Recht umsetzen. Hiermit bezweckt der Gesetzgeber eine Verbesserung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbsrecht.

1. Einführung einer "Schwarzen Liste" von unlauteren Geschäftspraktiken

Die erheblichste Veränderung des UWG besteht zunächst in der geplanten Einführung einer so genannten "Schwarzen Liste". Hierbei soll das UWG um einen Katalog von 30 irreführenden und aggressiven geschäftlichen Handlungen ergänzt werden, der in einem separaten Anhang zum UWG abgedruckt wird. Gemäß einer neuen Bestimmung in § 3 Abs. 3 UWG-Entwurf sollen die dort einzeln aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern stets und in jedem Fall unzulässig sein. In diesem Anhang sind zum Beispiel folgende unzulässige Handlungen aufgeführt:

- Verwendung von Gütezeichen, Qualitätskennzeichen oder ähnlichem ohne die erforderliche Genehmigung (Nr. 2 des Anhangs),

- die unwahre Angabe, bestimmte Waren oder Dienstleistungen seien allgemein oder zu bestimmten Bedingungen nur für einen sehr begrenzten Zeitraum verfügbar, um den Verbraucher zu einer sofortigen geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, ohne dass dieser Zeit und Gelegenheit hat, sich auf Grund von Informationen zu entscheiden (Nr. 7 des Anhangs),

- unwahre Angaben über Art und Ausmaß einer Gefahr für die persönliche Sicherheit des Verbrauchers oder seiner Familie für den Fall, dass er die angebotene Ware nicht erwirbt oder die angebotene Dienstleistung nicht in Anspruch nimmt (Nr. 12 des Anhangs);- die unwahre Angabe, der Unternehmer werde demnächst sein Geschäft aufgeben oder seine Geschäftsräume verlegen (Nr. 15 des Anhangs),

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