Bis Ende 2010 befristet

Regeln für die Kurzarbeit

21.07.2009
Zur Auffrischung: Was Arbeitgeber bei Kurzarbeitsmaßnahmen berücksichtigen müssen

Seit dem 01.02.2009 gelten die neuen Regelungen des Gesetzes zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland zur Kurzarbeit. Die Regelungen sind bis zum 31.12.2010 befristet.

Vielen Arbeitgebern, so die Dresdner Fachanwältin für Arbeitsrecht Dr. Andrea Benkendorff von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, sind die neuen Regelungen jedoch immer noch nicht bekannt.

So werden Arbeitgebern auf Antrag 50 Prozent der von ihnen allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge während des Bezuges von Kurzarbeitergeld erstattet. Bei Qualifizierung des Arbeitnehmers während der Kurzarbeit können 100 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge erstattet werden. Berücksichtigungsfähig sind alle beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen, die mit öffentlichen Mitteln gefördert werden. Nicht öffentlich geförderte Qualifizierungsmaßnahmen seien berücksichtigungsfähig, wenn ihre Durchführung weder im ausschließlichen oder erkennbar überwiegenden Interesse des Unternehmens liege noch der Arbeitgeber gesetzlich zur Durchführung verpflichtet sei.

Auch die Mindesterfordernisse eines unvermeidbaren erheblichen Arbeitsausfalles werden vereinfacht, so Benkendorff. Kurzarbeitergeld kann bereits dann beantragt werden, wenn ein Arbeitnehmer einen über zehn Prozent hinausgehenden Bruttoarbeitsentgeltausfall hat. Auch der Aufbau für Minusstunden auf dem Arbeitszeitkonto für die Vermeidung des Arbeitsausfalls sei nicht mehr erforderlich.

Bei vorangehenden kollektivrechtlichen Beschäftigungssicherungsvereinbarungen wird verhindert, dass sich diese negativ auf die Bemessung des Kurzarbeitergeldes auswirken. Die Bemessung des Kurzarbeitergeldes bemisst sich nach dem Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer ohne die Vereinbarung zur Beschäftigungssicherung verdient hätte.

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