Regulierung nur in Ausnahmen zwingend ohne Anwalt

27.06.2002

Ein durch einen Unfall geschädigter Kraftfahrer ist stets berechtigt, die Schadenregulierung durch einen Rechtsanwalt durchführen zu lassen. Der Schadenersatzpflichtige muss dann allerdings auch die Rechtsanwaltskosten tragen. Nur bei ganz "einfach gelagerten Fällen" verstößt der Geschädigte mit der Beauftragung eines Rechtsanwalts gegen seine Schadenminderungspflicht. Dies dann, wenn der Schaden gering ist, der Geschädigte geschäftlich gewandt ist und die Haftung sowohl dem Grund als auch der Höhe nach unstreitig ist, was durch eine Haftungszusage bestätigt wird.

In solchen Ausnahmefällen muss der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung die Rechtsanwaltskosten nicht übernehmen (Amtsgericht Gießen, Az.: 47 C 3050/98). (jlp)

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