Was Steuerpflichtige wissen müssen

Reisekostenreform – doppelte Haushaltsführung



Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Dauerthema häusliches Arbeitszimmer

Häusliches Arbeitszimmer:

Ein häusliches Arbeitszimmer in der Zweitwohnung ist bei der Ermittlung der Unterkunftskosten wie bisher nicht einzubeziehen. Die darauf entfallenden Kosten bleiben also bei der Prüfung des Höchstbetrags außen vor. Für sie gelten die normalen Regeln für ein häusliches Arbeitszimmer.

Auslandsfälle:

Bei einer doppelten Haushaltsführung im Ausland gelten die bisherigen Grundsätze unverändert weiter. Danach sind die Aufwendungen in tatsächlicher Höhe notwendig, soweit sie die ortsübliche Miete für eine durchschnittliche Wohnung am Ort der ersten Tätigkeitsstätte mit bis zu 60 m² nicht überschreiten. Hier gibt es also weiter die Angemessenheitsprüfung, dafür jedoch keinen monatlichen Höchstbetrag.

Beschäftigungsort

Nähe zur Arbeitsstätte:

Die Zweitwohnung muss am Ort der ersten Tätigkeitsstätte sein oder zumindest in der Nähe des Beschäftigungsorts liegen. Aus Vereinfachungsgründen geht das Finanzamt davon aus, dass das der Fall ist, wenn die kürzeste Straßenverbindung von der Zweitwohnung zur ersten Tätigkeitsstätte maximal halb so lange ist wie zwischen der Hauptwohnung und der ersten Tätigkeitsstätte.

Eigener Hausstand:

Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Steuerzahler neben der Zweitwohnung am Tätigkeitsort noch außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Haushalt unterhält.

Kostenbeteiligung:

Das Vorliegen eines eigenen Hausstands in der Hauptwohnung erfordert nun neben dem Innehaben einer Wohnung auch eine angemessene finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung. Für das Vorliegen eines eigenen Hausstands genügt es also nicht, wenn ein Arbeitnehmer im Haushalt seiner Eltern ein oder mehrere Zimmer bewohnt oder wenn dem Arbeitnehmer eine Wohnung im Haus der Eltern unentgeltlich zur Nutzung überlassen wird.

Finanzielle Beteiligung

Höhe der Beteiligung:

Eine finanzielle Beteiligung nur mit Bagatellbeträgen reicht für die steuerliche Anerkennung nicht aus. Machen die Barleistungen mehr als 10 % der regelmäßig anfallenden monatlichen Kosten der Haushaltsführung (Miete, Mietnebenkosten, Kosten für Lebensmittel und andere Dinge des täglichen Bedarfs etc.) aus, ist von einer finanziellen Beteiligung oberhalb der Bagatellgrenze auszugehen. Liegen die Barleistungen darunter, kann der Steuerzahler eine hinreichende finanzielle Beteiligung auch auf andere Art und Weise darlegen.

Nachweis der Beteiligung:

Die Beteiligung an den Kosten muss dem Finanzamt in der Regel nachgewiesen werden und kann daher auch bei volljährigen Kindern, die bei ihren Eltern oder einem Elternteil wohnen, nicht generell unterstellt werden. Bei Ehegatten oder Lebenspartnern mit den Steuerklassen III, IV oder V geht das Finanzamt auch ohne entsprechenden Nachweis von einer finanziellen Beteiligung an der Haushaltsführung aus.

Arbeitgebererstattung:

Für den steuerfreien Arbeitgeberersatz kann der Arbeitgeber bei Arbeitnehmern mit den Steuerklassen III, IV oder V weiterhin ohne Weiteres unterstellen, dass sie einen eigenen Hausstand haben, an dem sie sich auch finanziell beteiligen. Bei anderen Arbeitnehmern darf der Arbeitgeber einen eigenen Hausstand nur dann anerkennen, wenn sie eine entsprechende schriftliche Erklärung abgeben. An den Möglichkeiten zum pauschalen Ersatz der Kosten für eine doppelte Haushaltsführung durch den Arbeitgeber hat sich übrigens nichts geändert.

Quelle: www.wwkn.de

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