Reiserücktrittsversicherung

29.10.1998

MÜNCHEN: Ein Einzelhändler hatte für sich und seine Familie eine Urlaubsreise gebucht und zusätzlich eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen. Kurz vor Urlaubsantritt mußte er einer Mitarbeiterin fristlos kündigen. Die Urlaubsreise trat der Geschäftsmann nicht an und forderte von der Reiserücktrittsversicherung die bezahlten Stornierungskosten. Das Gericht verweigerte dem Einzelhändler jedoch Anspruchsleistungen. Denn ein zwingender Grund, den Urlaub nicht anzutreten, lag nach Meinung der Richter nicht vor. Die Befürchtung des Händlers, eine Angestellte werde ihm während seinerAbwesenheit weiteren Schaden zufügen, stellt kein "versichertes Er-eignis" dar (Amtsgericht Konstanz, Aktenzeichen 9 C 721/96). (jlp)

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