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Rentenversicherungspflicht von Geschäftsführern

08.07.2008
Die Frage, ob Geschäftsführer rentenversicherungspflichtig sind, sorgt immer wieder für Unsicherheit. Rechtsanwalt Stefan Engelhardt bietet einen aktuellen Überblick über die rechtliche Lage.

Die Frage, ob Geschäftsführer rentenversicherungspflichtig sind, sorgt immer wieder für Aufsehen, sei es durch gesetzliche Novellierungen, sei es durch überraschende Urteile der Gerichte. Dieser Beitrag soll eine kurze Übersicht über den Stand der Dinge geben.

I. Vorliegen eines Dienstverhältnisses

Ob der Geschäftsführer einer GmbH eine abhängige und damit eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausübt, beurteilt sich nach den allgemeinen zum Begriff der sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigung im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV entwickelten Grundsätzen, die allerdings vor dem Grund der gesellschaftsrechtlich begründeten Organstellung Besonderheiten aufweisen.

Entsprechend gelten diese Grundsätze für Personen, die als Geschäftsführer im untechnischen Sinne Arbeitgeberfunktionen ausüben.

Grundsätzlich ist der Geschäftsführer einer Gesellschaft sozialversicherungsrechtlich als ein nicht selbständig Beschäftigter anzusehen, der der Sozialversicherungspflicht unterliegt.

Allein seine Organstellung schließt eine Abhängigkeit gegenüber der Gesellschaft bzw. den Gesellschaftern nicht aus. Entscheidend ist die Ausgestaltung des Dienstverhältnisses zur Gesellschaft, wobei es insbesondere auf die Regelungen des Geschäftsführervertrages über das Innenverhältnis, also die Weisungen durch die Gesellschafterversammlung und die Abbedingung des Selbstkontrahierungsverbots besonders ankommt.

Zu beachten ist auch, dass die eine Arbeitnehmertätigkeit kennzeichnende Weisungsgebundenheit bei Diensten höherer Art erheblich eingeschränkt und zu funktionsgerecht dienender Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert sein kann.

In jedem Fall ist eine Einzelfallprüfung anhand der von der Rechtsprechung entwickelten Indizien erforderlich, ob der Geschäftsführer insbesondere bei Vorliegen einer Gesellschafterstellung, maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft nehmen kann.

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