Gesetzgeber stärkt Verbraucherrechte

Reputation für Online-Händler immer wichtiger

18.11.2008
Die neue BGB-Informationspflichten-Verordnung regelt, worüber ein Online-Händler seine Kunden informieren muss.

Noch immer zögern viele Verbraucher nach einem Bericht von Spiegel-Online (www.spiegel.de), sich auf den Online-Einkaufsbummel einzulassen. "Man muss sich fragen, warum: Der Kunde steht am Computer besser da als an der Ladentheke. Großzügige Widerrufs- und Rückgaberechte sorgen für Sicherheit beim virtuellen Bummel. Der Online-Einkauf bietet einen großen Vorteil gegenüber dem Shopping im Ladengeschäft. Das Zauberwort heißt Widerrufsrecht. Gemäß Fernabsatzgesetz darf man online gekaufte Waren innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zurückgeben. Dieses Recht gibt es im Laden nicht. Das geht nur auf Kulanz oder wenn die Ware einen Mangel hat", so Spiegel-Online.

Häufig gehe es bei Streitigkeiten um die Rückgabe, Versandkostenerstattung und Wertersatz für gebrauchte Waren. Das soll die BGB-Informationspflichten-Verordnung ändern. Gleich im ersten Paragrafen steht, worüber ein Händler seine Kunden informieren muss. Im Anhang stehen Mustertexte für eindeutige Rückgabe- und Widerrufsbelehrungen. Im Laufe des kommenden Jahres soll die Verordnung sogar in den Rang eines Gesetzes gehoben werden.

"Laut Verordnung müssen Händler den Kunden beim Kauf schriftlich über Liefer-, Versand- und Rückgabebedingungen informieren. Die Frist für einen Widerruf des Kaufs beginnt erst mit Erhalt dieser Belehrung, jedoch nicht vor Eingang der Ware. Vergisst ein Händler den Text, läuft die Widerrufsfrist niemals ab. Waren an- und ausprobieren, wie man es auch im Ladengeschäft tun würde, ist beim Online-Shopping also unproblematisch. Allerdings hat die Sache einen Haken: Die Rückgabe sichtbar gebrauchter Produkte innerhalb der 14 Tage verpflichtet zu Wertersatz. Die Höhe ist oft ein Streitpunkt. Als Faustregel gilt: Der Händler schätzt den Preis, den er für gebrauchte Ware erzielen kann und stellt die Differenz zum Neupreis in Rechnung", schreibt Spiegel-Online.

In vielen Streitfällen gehe es darum, dass bezahlt wurde, aber keine Ware ankommt. Der Kunde müsse in der Regel vorab bezahlen, ob die Ware wirklich ankommt, bleibt sein Risiko. Verbraucherschützer raten, vor dem Einkauf nach einer Adresse und Telefonnummer im Impressum zu schauen. Das sei zwar keine Garantie, aber wenn schon die Adresse fehlt oder das Unternehmen im Ausland sitzt, fällt die Reklamation später schwer. Onlinehändler sollten über eine ausgezeichnete Reputation für Abrechnung, Zahlungsverkehr und Kundenmanagement verfügen. "Wichtig ist, einen auf das bestehende Geschäftsmodell hin präzise abgestimmter und entwickelter Geschäftsprozess, der unterschiedlichste Zahlverfahren integriert.

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