Praxistipp

Rettung für verpasste Einspruchsfrist

13.05.2008
Ein Bußgeldbescheid erfordert eine schnelle Reaktion. Wer die Frist verpasst, muss jedoch nicht gleich verzweifeln, denn es gibt einige Gründe, bei deren Vorliegen das Versäumnis nicht angelastet werden kann.

Ein Bußgeldbescheid erfordert eine schnelle Reaktion, soll nicht die Chance vergeben werden, wirkungsvoll gegen ihn anzugehen. Gerade mal zwei Wochen stehen ab dem Datum der Zustellung zur Verfügung, um Einspruch bei der Bußgeldstelle einzulegen. Wer die Frist verpasst, muss jedoch nicht gleich verzweifeln, denn es gibt einige Gründe, bei deren Vorliegen das Versäumnis nicht angelastet werden kann. "Grundvoraussetzung ist, dass der Betroffene das Einlegen eines Einspruchs unverschuldet versäumt hat", betont Verkehrsstrafrechtler Christian Demuth aus Düsseldorf, "das wird zum Beispiel regelmäßig der Fall sein, wenn er wegen urlaubs- oder berufsbedingter Abwesenheit gehindert war, von der Zustellung des Bußgeldbescheides zu erfahren."

Mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann der Betroffene seine Gründe für das Versäumnis geltend machen. Sinnvoll ist es, gleich geeignete Unterlagen wie z.B. Kopien einer Reisebestätigung oder einer Reisebuchung bzw. von Flugscheinen mit dem Antrag einzureichen. Denn der Grund, warum der Betroffene den Bußgeldbescheid nicht zur Kenntnis genommen hat, muss glaubhaft gemacht werden. "Ganz wichtig ist, dass nach dem Wegfall des Hinderungsgrundes nur eine Woche Zeit bleibt, um bei der Bußgeldstelle einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen", warnt Verteidiger Demuth.

Immerhin brauchen Betroffene bei Bußgeldern nicht auch noch einen gegebenenfalls für sie tätigen Anwalt zu kontrollieren. Legt dieser aus Versehen zu spät oder gar nicht Einspruch ein, wird das dem Betroffenen nicht zugerechnet. Wer sich anwaltlich vertreten lässt, kann also auch ohne weitere Nachweise mit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechnen, wenn der Anwalt erst verspätet aktiv wird. Weitere Infos: http://www.cd-recht.de (mf)

Zur Startseite