Kein Unterlassungsanspruch

Rolex unterliegt eBay

22.05.2009
Die Auktionsplattform ist nicht für alle Markenrechtsverletzungen verantwortlich.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat am 24.02.2009 entschieden, dass die Firma ebay-GmbH nicht als Störerin für beanstandete Markenrechtsverletzungen hafte, weil es nach erfolgter Anzeige von Verstößen durch die Rolex S. A. nicht mehr zu gleichartigen Markenverletzungen gekommen sei. (OLG Düseldorf, AZ.: I-20 U 204/02)

In dem ausgeurteilten Fall, so die Hamburger Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht Karin Scheel-Pötzl von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, hatte sich das OLG Düsseldorf zum zweiten Mal mit der Sache zu befassen, nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) hier bereits am 19. April 2007 entschieden hatte, dass die Firma ebay-GmbH als Störerin in Betracht komme, wenn Verkäufer auf der Internetplattform Markenrechtsverstöße begehen. Hierbei hatte der BGH jedoch betont, dass die Prüfungspflichten für den Internetanbieter aber nicht so überspannt werden dürften, dass das gesamte Geschäftsmodell in Frage gestellt werde. Der Bundesgerichtshof hatte die Sache deshalb an das Oberlandesgericht Düsseldorf zurückverwiesen, das sich nun erneut damit beschäftigte.

Das OLG Düsseldorf hat daraufhin die Berufung der Firma Rolex S. A. nunmehr am 24. Februar 2009 zurückgewiesen und im konkreten Fall einen Unterlassungsanspruch gegen die Firma ebay-GmbH verneint, so Scheel-Pötzl. Die Firma Rolex S. A. habe nicht ausreichend dargelegt, dass es nach entsprechenden Hinweisen des Markeninhabers noch zu gleichartigen Markenrechtsverletzungen gekommen sei, die die ebay-GmbH hätte verhindern müssen. Die ebay-GmbH sperre inzwischen mit Hilfe eines Filterprogramms Angebote, die Markennamen offensichtlich unzulässig verwendeten. Es sei dem Internetanbieter nicht zumutbar, jedes Angebot vor der Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung zu untersuchen, weil eine solche Pflicht das gesamte Geschäftsmodell in Frage stelle.

Scheel-Pötzl empfiehlt, das Urteil zu beachten und bei ähnlichen Fällen auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen, und verweist in diesem Zusammenhang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. (www.mittelstands-anwaelte.de).

Weitere Informationen und Kontakt:

Karin Scheel-Pötzl, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht, c/o Pötzl & Kirgerg Fachanwaltskanzlei für Urheber- und Medienrecht, Hamburg, Tel.: 040 399247-30, E-Mail: info@puk-medienrecht.de, Internet: www.puk-medienrecht.de und www.mittelstands-anwaelte.de

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