Rote Ampel m: Arbeitnehmer muss Schaden ersetzen

27.01.2003
Das Nichtbeachten einer Rot anzeigenden Ampel ist objektiv ein besonders schwerer Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht. Auch in subjektiver Hinsicht ist grobe Fahrlässigkeit jedenfalls dann zu bejahen, wenn die Ampelschaltung durch Sonneneinwirkung nicht zu erkennen ist, der Fahrer aber einfach darauf vertraut, dass die Ampel nicht in Betrieb sei, und weitere Umstände, die dagegen sprechen (haltender Gegenverkehr, Fußgänger auf der Straße), nicht beachtet.

Das Nichtbeachten einer Rot anzeigenden Ampel ist objektiv ein besonders schwerer Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht. Auch in subjektiver Hinsicht ist grobe Fahrlässigkeit jedenfalls dann zu bejahen, wenn die Ampelschaltung durch Sonneneinwirkung nicht zu erkennen ist, der Fahrer aber einfach darauf vertraut, dass die Ampel nicht in Betrieb sei, und weitere Umstände, die dagegen sprechen (haltender Gegenverkehr, Fußgänger auf der Straße), nicht beachtet.

Handelt es sich bei dem Fahrzeugführer um einen Arbeitnehmer, der mit dem Fahrzeug des Arbeitgebers unterwegs ist und durch diesen Rotlichtverstoß einen Verkehrsunfall verursacht, dann kann der Arbeitgeber von diesem grob fahrlässig handelnden Arbeitnehmer den Schaden ersetzt verlangen (Oberlandesgericht Celle, Az.: 14 U 162/01) (jlp)

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