Rote Karte für unerwünschte Werbe-Faxe

24.10.2002

Empfänger unerwünschter Wer-be-Faxe haben nicht nur die Möglichkeit, den Versendern gerichtliche Unterlassungserklärungen ins Haus zu schicken. Nach einem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt können sie von den dubiosen Geschäftemachern, die mit den teuren 0190-Nummern arbeiten, auch die Recherchekosten ersetzt verlangen.

Der häufig in die Anonymität ab-getauchte Fax-Werber ist so verpflichtet, dem Adressaten seiner Sendung die Kosten für die meistens mühselige Ermittlung dessen Identität zu erstatten. Denn das ohne Einverständnis des Empfängers erfolgte Übersenden von Werbematerial per Telefax stellt einen unzulässigen Eingriff in das Recht am Gewerbebetrieb dar, weil die bestimmungsgemäße Funktion des Faxgeräts beeinträchtigt ist. Zusätzlich dienen die Nachforschungen vorrangig dem Zweck, den Absender namentlich bestimmen zu können (Amtsgericht Frankfurt/Main, Az.: 32 C 2106/01). (jlp)

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