Tipps zur Altersversorgung

Rückabwicklung von Lebensversicherungen

Dr. Johannes Fiala ist Rechtsanwalt bei der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Johannes Fiala, Fasolt-Str. 7, 80639 München
Diplom-Mathematiker Peter A. Schramm, Sachverständiger für Versicherungsmathematik (Diethardt), Aktuar DAV, öffentlich bestellt und vereidigt von der IHK Frankfurt am Main für Versicherungsmathematik in der privaten Krankenversicherung.

Selten Schutz vor Widerruf durch Insolvenzverwalter

Die übliche Beratung durch den Versicherungsvertrieb, beispielsweise mittels Einräumung eines Bezugsrechts oder durch Einräumung einer Verpfändung sei das fürs Alter angesparte Vermögen vor Insolvenz geschützt, erweist sich meist nur als Schein einer Absicherung. Widerruft der Arbeitgeber oder später dessen Insolvenzverwalter die Lebensversicherung, laufen solche Sicherungen ins Leere, weil ja der Versicherungsvertrag selbst vernichtet ist. Mitarbeiter dürfen dann Ihre Rechtsansprüche aus der bAV-Zusage zur Insolvenztabelle anmelden, mit guter Aussicht auf durchschnittlich vielleicht bis zu weniger als 3% der erhofften Leistung als Insolvenzquote. Den Pensionssicherungsverein jedenfalls geht dies auch nichts an.

Selbst die Übertragung von Rechtsansprüchen auf Versicherungsleistungen an den Arbeitnehmer - inklusive der Versicherungsnehmer-Eigenschaft - beim Ausscheiden aus dem Betrieb kann den ehemaligen Arbeitgeber oder seinen Insolvenzverwalter am Widerruf meist nicht hindern, denn Gestaltungsrechte wie das Widerrufsrecht bleiben regelmäßig bei ihm. Dem Insolvenzverwalter wäre vielmehr ein Vorwurf zu machen, wenn er die Insolvenzmasse nicht durch Widerruf mehrt, und den lückenhaften vertraglichen Schutz der Arbeitnehmer ungenutzt lässt. Der Arbeitnehmer kann sich zwar überlegen, ob der Arbeitgeber oder dessen früherer Versicherungsvermittler beispielsweise über die Lücken im Insolvenzschutz nicht oder falsch aufgeklärt hatte? Schadensersatzansprüche deshalb werden dann jedoch häufig bereits verjährt sein.

Aussichtslose Gutachten zum Lebensversicherungs-Widerruf

Noch immer tauchen Gutachten auf, in welchen pauschal mit beispielsweise "Basiszinssatz plus 5%" die vormals bezahlten Versicherungsprämien hochgerechnet werden, um die Höhe des Anspruchs gegenüber dem VR darzulegen. Der für Versicherungsrecht zuständige BGH-Senat hat dieser Sicht - obwohl im Bankrecht verbreitet, also bei einem anderen BGH-Senat - längst eine Absage erteilt. Derartige oft "umsonst"-Parteigutachten erweisen sich dann als im doppelten Sinn umsonst: kostenlos wie vergeblich. Indes bezahlen Rechtschutzversicherungen (RSV) den regelmäßig vom VN benötigten Versicherungsmathematiker als Privatgutachter nicht, weil dies nicht unter die RSV-Deckung fällt.

Zeitaufwand der Unternehmen für Widerrufsabwicklung ist ersatzfähig

Ein seriöser Anwalt müsste gleichwohl über die Notwendigkeit eines professionellen Gutachtens aufklären, anstatt mit "preiswerten Milchmädchen-Rechnungen" die Gerichte nutzlos zu belästigen. Der "Schatz" den es nach einem Widerruf oder Rückabwicklung aus anderen Gründen zu heben gilt, ist leider nicht risiko- und kostenlos zu haben. Freiwillig akzeptieren zwar viele Versicherer einen berechtigten Widerruf und legen sogar eine Widerrufsabrechnung vor - doch ob diese akzeptabel ist, kann ohne gutachterliche Prüfung kaum festgestellt werden. Bessere Chancen für die Widerrufsabrechnung erfordern dazu auch nachfolgenden überdurchschnittlichen Aufwand zur Rechtsdurchsetzung.

Bei größeren privaten Lebensversicherungen und üblichen Größenordnungen der bAV-Verträge sind die Kosten gleichwohl meist wirtschaftlich sinnvoll. Dies haben auch Unternehmensberater erkannt und Prozessfinanzierer - bis zu 50% Erfolgsbeteiligung werden dann aufgerufen; am Ende eine reine Verhandlungssache - auch wenn es um deren Vertragsinhalte geht. Zudem können Arbeitgeber ihren Zeitaufwand ab dem Widerruf dokumentieren, und die anteiligen Kosten später vom VR erstattet verlangen. Das ist in etwa so, wie wenn ein Anwalt seine Forderung selbst einklagt, und dann auch seine üblichen Kosten mit ansetzt.

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