Rückgaberecht auch für Computer-Bauteile

27.09.2001

Ein erstes Richtung weisendes Urteil zum zweiwöchigen Widerrufsrecht der Verbraucher im neuen Fernabsatzgesetz fällte das Oberlandesgericht Dresden. Es untersagte einem Versender von Computer-Bauteilen in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen Komponenten wie RAM-Module, Motherboards und Speichermedien vom garantierten Rückgaberecht auszunehmen. Der Versender hatte die Ausnahme damit begründet, dass die Bauteile Waren im Sinne des # 3 Absatz 2 Nummer 1 Fernabsatzgesetz sind, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht zur Rücksendung geeignet sind.

Das Mitte 2000 in Kraft getretene Fernabfragegesetz räumt Käufern ein, ohne Angabe von Gründen jede per Mailorder, Telefon oder Internet bestellte Ware innerhalb von 14 Tagen zurückgeben zu können. Als klar definierte Ausnahmen benennt der Gesetzgeber entsiegelte CDs, Video- oder Audioaufzeichnungen, Zeitschriften und alle ersteigerten Waren.

Das OLG erkannte die Argumentation des Klägers nicht an. Im Urteil heißt es: "Es ist nicht ersichtlich, warum die Rücksendung der genannten Gegenstände ihrer Art nach nicht möglich sein sollte. Durch den Versand selbst werden sie nicht unbrauchbar. Vielmehr kann man sie unendlich oft hin- und herschicken, ohne dass sie - außer durch bloßen Zeitablauf - an Wert verlieren oder unbrauchbar werden." Der Versender hatte genau diesen Wertverlust reklamiert. Das Oberlandesgericht Dresden hat einen Streitwert von 20.000 Mark festgelegt, womit eine Revision vor dem Bundesgerichtshof ausgeschlossen ist. (ce)

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