Rücksendekosten: Wann der Kunde zahlen muss

17.05.2005
Die Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge haben grundsätzliche Auswirkungen auf das Widerrufsrecht. So wurde nun auch die Frage der Rücksendekosten neu beantwortet. Rechtsanwalt Johannes Richard erklärt die neue Handhabung.

Durch das Gesetz zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen werden Regelungen des Widerrufsrechtes geändert. Das Gesetz ist noch nicht veröffentlicht und in Kraft. Die Änderungen haben jedoch grundsätzliche Auswirkungen auf das Widerrufsrecht und beschränken sich nicht nur auf Finanzdienstleistungen.

In der Vergangenheit war es zu unbilligen Belastungen von Versendern gekommen, die darunter litten, dass Kunden bei Ebay mehrere Waren bestellten, wobei schon aus der Bestellung ersichtlich war, dass der Kunde nur einen Artikel tatsächlich kaufen wollte. Dies gilt beispielsweise für den Fall, dass ein Kleidungsstück in verschiedenen Größen bestellt wird. Die Frage der Rücksendekosten wird nunmehr anders geregelt. § 357 Abs. 2 Satz 3 lautet künftig wie folgt: "Wenn ein Widerrufsrecht nach § 312 d Abs. 1 Satz 1 besteht, dürfen dem Verbraucher die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis der Sache der Verbraucher die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufes noch nicht erbracht hat, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht."

Möglichkeiten der Verkäufer erweitert

Diese Regelung erweitert also die Möglichkeiten des gewerblichen Verkäufers, dem Kunden die Kosten der Rücksendung aufzuerlegen. Die bisherige Regelung sah vor, dass eine Verpflichtung des Käufers, die Kosten der Rücksendung zu zahlen, dann bestand, wenn der Wert der Bestellung bis zu 40 Euro beträgt. Nunmehr kommt es nicht mehr auf den Wert der Bestellung, sondern auf den Wert der zurückzusendenden Sache an. Diese muss nunmehr mehr als 40 Euro betragen, damit der Verkäufer die Kosten der Rücksendung tragen muss. Grundsätzlich muss zukünftig der Käufer die Kosten der Rücksendung tragen, wenn er die Ware noch nicht oder bei Teilzahlungsverträgen noch keine Rate gezahlt hat. Dies ist in erster Linie bei größeren Versandhandelsunternehmen der Fall, die ihre Ware auf Rechnung verschicken. Für den regelmäßigen Ebay-Verkauf dürfte diese Alternative nicht gelten, da hier in der Regel per Vorkasse oder Nachnahme geliefert wird; eine Lieferung gegen Rechnung ist hier unüblich.

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