Rückstauventil schützt vor Überflutung

05.04.2001

Wird bei einem ungewöhnlich starken Platzregen der Keller überflutet, weil Wasser durch die Kana-lisation in das Anwesen dringt, dann haftet die Gemeinde für diesen Wasserschaden nicht, wenn dieser nur dadurch entstanden ist, weil in dem Anwesen ein Rückstauventil fehlt. Schließt aber die Gemeinde bei einer jahrzehntelangen rück- staufrei funktionierenden Kanali-sation die Regenüberlaufvorrich-tung, so muss sie die Hauseigen-tümer auf diese erhöhte Rückstau- gefahr aufmerksam machen, um ihnen die Nachholung einer bislang unterbliebenen Rückstausicherung zu ermöglichen. Wird dieser Hin-weis unterlassen, haftet die Gemein- de, weil sie ihre Aufklärungspflich-ten verletzt hat (Oberlandesgericht Köln, Az.: 7 U 81/99). (jlp)

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