Rücktritt vom Kaufvertrag

23.09.2004

Das Oberlandesgericht Köln hat in einer Entscheidung zu der Frage Stellung genommen, welche Voraussetzungen nach dem neuen Schuldrecht für den Rücktritt vom Kaufvertrag gelten. In dem vorliegenden Fall wurde dem Käufer eine Software für Arztpraxen geliefert. Der Käufer wollte vom Vertrag zurücktreten und hatte mehrfach bei der "Service-Hotline" des Lieferanten angerufen.

Die Kölner Richter machten deutlich, dass für ein Rücktrittsrecht zunächst dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gemäß den gesetzlichen Regelungen gesetzt werden muss. Dabei muss der Käufer unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass der Verkäufer eine letzte Gelegenheit zur Erbringung der vertraglichen Leistungen erhält.

Die Anrufe bei der Service-Hotline des Lieferanten genügen diesen Anforderungen nicht und sind keine entsprechende Fristsetzung. Auch aus dem Umstand, dass die Serviceleistung häufig in Anspruch genommen wurde, kann nicht das Fehlschlagen der Nacherfüllung abgeleitet werden. Die Nachfristsetzung war seitens des Käufers damit rechtlich nicht ordnungsgemäß, und ein Rücktritt vom Kaufvertrag schlug fehl.

Praxistipp: Wie bei allen rechtlichen Erklärungen legt das OLG Köln in seiner Entscheidung Wert darauf, dass unmissverständliche Aufforderungen an den Verkäufer übermittelt werden. Eine Frist zur Nacherfüllung sollte möglichst ausdrücklich so genannt werden, um Missverständnisse und Fehlinterpretationen zu vermeiden.

19 U 80/03

Rechtsanwalt Thomas Feil

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