Rücktritt vom Kaufvertrag: Anrufe bei der Service-Hotline reichen nicht aus

06.05.2004
Das Oberlandesgericht Köln hat zu der Frage Stellung genommen, welche Voraussetzungen nach dem neuen Schuldrecht für den Rücktritt vom Kaufvertrag einzuhalten sind (Az. 19 U 80/03). In dem vorliegenden Fall war dem Käufer eine Standardsoftware für Arztpraxen geliefert worden. Der Käufer wollte vom Vertrag zurücktreten und hatte mehrfach bei der "Service-Hotline" des Lieferanten angerufen.

Das Oberlandesgericht Köln hat zu der Frage Stellung genommen, welche Voraussetzungen nach dem neuen Schuldrecht für den Rücktritt vom Kaufvertrag einzuhalten sind (Az. 19 U 80/03). In dem vorliegenden Fall war dem Käufer eine Standardsoftware für Arztpraxen geliefert worden. Der Käufer wollte vom Vertrag zurücktreten und hatte mehrfach bei der "Service-Hotline" des Lieferanten angerufen.

Die Kölner Richter machten deutlich, dass für ein Rücktrittsrecht zunächst dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gemäß der gesetzlichen Regelungen gesetzt werden muss. Dabei muss der Käufer unmändlich zum Ausdruck bringen, dass der Verkäufer eine letzte Gelegenheit zur Erbringung der vertraglichen Leistungen erhält.

Die Anrufe bei der Service-Hotline des Lieferanten genügen diesen Anforderungen nicht und sind keine entsprechende Fristsetzung. Auch aus dem Umstand, dass die Serviceleitung häufig in Anspruch genommen wurde, kann nicht das Fehlschlagen der Nacherfüllung abgeleitet werden. Die Nachfristsetzung war seitens des Käufers damit rechtlich nicht ordnungsgemäß und ein Rücktritt vom Kaufvertrag schlug fehl.

Praxistipp: Wie bei allen rechtlichen Erklärungen legt das OLG Köln in seiner Entscheidung Wert darauf, dass unmändliche Aufforderungen an den Verkäufer übermittelt werden. Eine Frist zur Nacherfüllung sollte möglichst ausdrücklich so genannt werden, um Mändn und Fehlinterpretationen zu vermeiden.

In Kooperation mit Rechtsanwalt Thomas Feil. Er ist Spezialist für EDV-Recht und Internetrecht in der Kanzlei Dr. von Hartmann Partner in Hannover. (bz)

Mehr zum Thema Arbeitsrecht und zu aktuellen Rechtsurteilen lesen Sie in unserem neuen "ComputerPartner Ratgeber Recht". Weitere Informationen sowie das Online-Bestellformular finden Sie hier.

Zur Startseite