Rückzahlungspflicht für Weihnachtsgeld besteht nur bei vertraglicher Grundlage

Michael Henn ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht und VDAA-Präsident, c/o Rechtsanwälte Dr. Gaupp & Coll
Muss ein Arbeitnehmer das Weihnachtsgeld oder die Gratifikation zurückzahlen, wenn er am Anfgang des Jahres ausscheidet? Rechtsanwalt Michael Henn über die rechtliche Lage.

Alljährlich ergibt sich in den ersten Monaten des Jahres die Frage, ob Arbeitnehmer ein erhaltenes Weihnachtsgeld oder Gratifikation an den Arbeitgeber zurückzahlen müssen, wenn sie kurze Zeit später aus dem Unternehmen ausscheiden. Hier, so der Stuttgarter Rechtsanwalt Michael Henn von der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V., Brühl, gelte der klare Grundsatz, dass auch Rückzahlungspflichten ausdrücklich vereinbart sein müssen.

Eine gesetzliche Pflicht, so der Fachanwalt für Arbeitsrecht, bestehe nicht. Zu unterscheiden sei insbesondere, ob es sich bei dem erhaltenen Weihnachtsgeld um ein "echtes" 13. Monatsgehalt handle oder um eine Gratifikation. Hier, so Henn, gelte der Grundsatz, dass ein 13. Monatsgehalt in keinem Fall zurückzuzahlen sei, da es sich hier um ein echtes Arbeitsentgelt handle, das für im laufenden Jahr geleistete Arbeit gezahlt werde.

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