Rufmord oder Verbraucherschutz ?

14.10.2004
Nirgendwo lässt sich berechtigte aber auch unberechtigte Kritik an einem Unternehmen so einfach, aber auch so effektiv verbreiten, wie im Internet. Wie man sich gegen möglichen Rufmord wehren kann, zeigt Rechtsanwalt Johannes Richard.

Durch das Internet ist es leicht wie nie, berechtigte oder unberechtigte Kritik über das Geschäftsverhalten von Versandunternehmen zu veröffentlichen. Sowohl in einschlägigen Foren wie auch auf darauf spezialisierten Internetseiten haben Kunden von Unternehmen die Möglichkeit, ihre Erfahrungen über das Geschäftsgebaren zu schildern oder zu kommentieren; ein bekanntes Beispiel ist das Bewertungsportal bei Ebay. Derartige Bewertungsportale erfüllen auf den ersten Blick eine für den Verbraucher sinnvolle Funktion: Sie warnen andere Kunden frühzeitig vor schwarzen Schafen.

Schwarze Schafe sind die Ausnahme

Schwarze Schafe gibt es sowohl im Internetauktionshaus Ebay wie auch im Internetversandhandel, der größte Teil der Anbieter arbeitet jedoch absolut seriös. Anders wäre ein dauerhaftes Geschäft gar nicht zu machen. Die Kehrseite der Medaille liegt daher in der Gefahr, dass falsche Informationen über das Unternehmen verbreitet werden, die extrem geschäftsschädigend sein können. Durch das Medium Internet und die Verknüpfung über Suchmaschinen kann somit aus einer kleinen Meldung eine größere Rufmordkampagne erwachsen, die schnell zum finanziellen Kollaps des Unternehmens führen kann. Neben der Möglichkeit, dass die Vorwürfe an das Unternehmen falsch und gänzlich unberechtigt sind, wird oftmals auch der genaue Hintergrund des Einzelfalls außer Acht gelassen. Nicht jede Verbraucherbeschwerde ist berechtigt. Oftmals sind es die Käufer der Produkte dieser Unternehmen, die sich nicht im zulässigen rechtlichen Rahmen verhalten oder in unberechtigter Weise über die Androhung von Veröffentlichungen über ein angeblich unseriöses Geschäftsgebaren versuchen, auf die Unternehmen Druck auszuüben.

Der Fall Snakecity

Der immer wieder zitierte Satz "Das Internet ist kein rechtsfreier Raum" gilt jedoch auch in diesem Fall. Über diese Hürde ist letztlich das Verbraucherschutzportal www.snakecity.de gestolpert. In diesem Portal wurde eine so genannte schwarze Liste über unseriöse Anbieter geführt, in denen der vermeintliche Gesamtschaden beispielsweise durch Vorkassezahlungen ohne Gegenleistungen hochgerechnet wurde. Forumteilnehmer konnten eigene Erfahrungen über Unternehmen hinterlassen oder kommentieren. Durch eine als juristisch nur als clever zu bezeichnende Aktion existiert dieses Portal unter dieser URL nicht mehr, Domain-Inhaber ist nunmehr eine der am schärfsten kritisierten Firmen. Den genauen Ablauf dieser Aktion und die rechtlichen Hintergründe finden Sie unter www.internetrecht-rostock.de/snakecity.htm.

Alles Meinungsfreiheit?

Die Betreiber derartiger Verbraucherschutzportale haben grundsätzlich ein ehrenwertes Anliegen. Ungeachtet dessen ist die Gefahr groß, dass falsche Behauptungen verbreitet werden, der Einzelfall nicht ausreichend berücksichtigt wird oder im schlimmsten Fall das Konkurrenzunternehmen falsche Informationen über seine Wettbewerber lanciert. Diese Foren und Portale berufen sich gerne auf die Meinungsfreiheit gemäß Artikel 5 Grundgesetz. Bei den Äußerungen über angeblich unseriöse Geschäftstätigkeiten von Versandunternehmen handelt es sich jedoch oftmals nicht um geschützte Meinungen. Eine Meinung ist nach der offiziellen Definition eine Äußerung und die Stellungnahme wertenden Inhaltes, wobei es auf den Wert und die Richtigkeit der Aussage nicht ankommt. Dazu gehören somit höchstpersönliche Ansichten wie beispielsweise "ich finde den Geschäftsführer der XY GmbH sehr unsympathisch". Auch die Meinungsfreiheit findet ihre rechtlichen Grenzen zum Beispiel in der strafbaren Beleidigung. Dem gegenüber stehen so genannte Tatsachenbehauptungen. Eine Tatsachenbehauptungen ist immer dann gegeben, wenn sich ihr Wahrheitsgehalt überprüfen lässt. Die Aussage "Der Versand des Artikels hat mir zu lange gedauert" stellt somit eine Meinung dar, die problemlos geäußert werden kann. Die Behauptung "Ich habe trotz mehrfacher Mahnungen keine Ware bekommen" stellt eine Tatsachenbehauptung dar.

Wahre Tatsachenbehauptungen sind erst einmal unproblematisch, wobei jedoch genau hier das Problem im praktischen Betrieb von Foren und Verbraucherschutzportalen liegt: Relativ anonym kann man sich dort registrieren und alle möglichen Behauptungen aufstellen, deren Wahrheitsgehalt nicht erwiesen ist. Da derartige Äußerungen meistens anonym abgegeben werden, besteht für den betroffenen Unternehmer weder die Möglichkeit, den Wahrheitsgehalt zu überprüfen, noch den Autor der Äußerung haftbar zu machen.

Jedoch ist auch nicht jede wahre Tatsachenbehauptung über einen Gewerbebetrieb, gerade wenn sie negativ ist, erlaubt. Die Rechtsprechung kennt insofern den so genannten Eingriff in den ausgeübten Gewerbebetrieb. Dies ist immer dann gegeben, wenn durch derartige Äußerungen der Gewerbebetrieb in empfindlicher Weise gestört wird. Ist somit ein derartiger Eingriff existenzbedrohend, ist er selbst dann nicht erlaubt, wenn er zutreffend sein sollte. Dies musste sich auch der Betreiber einer Internetseite sagen lassen, der einen so genannten Schuldnerspiegel im Internet anbieten wollte. Dort sollten säumige Kunden quasi an den Pranger gestellt werden. Sowohl das Oberlandesgericht Rostock (Urteil vom 31.03.2001, Aktenzeichen 2 U 55/00) wie auch das Bundesverfassungsgericht haben diesem Geschäftsvorhaben jedoch eine Absage erteilt. Hinzu kommt, dass derartige Äußerungen im seltensten Fall lediglich Tatsachenbehauptungen darstellen. Allein ein Begriff wie "schwarze Liste" macht deutlich, mit welcher Intention derartige Aussagen über Unternehmen abgegeben werden sollen. Eine schwarze Liste beinhaltet vom Begriff her schon die Aufforderung an den Besucher der Internetseite, mit diesen gelisteten Unternehmen keinesfalls Geschäfte zu tätigen. Das Oberlandesgericht Rostock hat sehr anschaulich ausgeführt, dass eine Prangerwirkung insbesondere ohne nähere differenzierte Hinweise, wie zum Beispiel durch eine Stellungnahme des betroffenen Unternehmens, unzulässig ist.

Dies hat nicht zur Folge, dass Gewerbetreibende quasi rechtlich unangreifbar für Kritik sind. Auch ein Gewerbetreibender muss kritische und anprangernde Berichte über seine Leistungen grundsätzlich hinnehmen. Somit sind beispielsweise Berichte in Fachzeitschriften über Einzelfälle von Kundenerfahrungen mit Unternehmen und deren Reaktionen unproblematisch zulässig. Rechtlich kritisch wird es immer dann, wenn wirtschaftlicher Druck ausgeübt werden soll und möglichst reißerische Berichte oder ein umfangreiches Portal für einen großen Besucherstrom sorgen sollen, damit beispielsweise eine Finanzierung über Werbeeinblendungen gewährleistet ist.

Wie reagiert man?

Bei Äußerungen über den Gewerbebetrieb, die die vorgenannten Kriterien erfüllen, besteht ein Unterlassungsanspruch, erst recht, wenn die Behauptung nachweisbar falsch ist. Dies gilt im Übrigen auch bei Bewertungen im Internetauktionshaus Ebay. Für den Bereich der Ebay-Bewertungen hat sich Rechtsprechung herausgebildet, die sehr deutlich darauf abstellt, ob die abgegebene Bewertung wahr oder falsch ist. Bei falschen Ebay-Bewertungen sollte zuerst einmal eine gütliche Klärung mit dem Käufer versucht werden. Ebay bietet Formulare an, in denen die beteiligten Ebay-Mitglieder gemeinsam eine Bewertungslöschung beantragen können. Führt dies nicht zum Erfolg, hilft nur der Klageweg, wobei es Sache des Anbieters ist, nachzuweisen, dass die Bewertung offensichtlich falsch ist.

Ein Unterlassungsanspruch sowie ein Anspruch auf Löschung besteht auch gegenüber Foren und entsprechenden Verbraucherschutzportalen. Ansprechpartner ist in erster Linie der Autor des Beitrages, der jedoch nur in den seltensten Fällen greifbar sein wird. Daher trifft die Betreiber eines Portals oder Forums die juristische Verantwortlichkeit für Äußerungen im Portal. Gemäß § 11 Teledienstegesetz (TDG) ist der Betreiber verpflichtet, nach Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten, diese unverzüglich zu entfernen oder zu löschen. Den entsprechenden Betreibern sollte daher immer erst einmal außergerichtlich die Gelegenheit gegeben werden, diffamierende Beiträge zu löschen. Führt dies nicht zum gewünschten Erfolg, sollte unverzüglich eine gerichtliche einstweilige Verfügung beantragt werden, in der der Betreiber zur Löschung von bestimmten Äußerungen verurteilt wird. Eine möglichst schnelle Reaktion ist angesichts der umfassenden Zugriffsmöglichkeiten von potenziellen Kunden auf negative Äußerungen über das eigene Unternehmen extrem wichtig. Geben sich die Betreiber derartiger Foren oder Portale namentlich nicht zu erkennen und haben sie entgegen ihrer gesetzlichen Verpflichtungen beispielsweise aus § 10 Mediendienstestaatsvertrag kein Impressum vorrätig, besteht trotzdem eine Chance, eine Löschung von Äußerungen zu erreichen. In diesem Fall haftet gemäß § 11 TDG auch der Provider, der über eine DENIC-Abfrage schnell herausgefunden werden kann. In diesem Fall trifft den Provider zum einen die Verpflichtung, rechtswidrige Inhalte abzuschalten. Zum anderen hat er die technischen Möglichkeiten dazu. Dies war beispielsweise bei dem Verbraucherschutzportal www.snakecity.de der Fall.

Fazit

Unternehmen stehen negativen Äußerungen über ihr Geschäftsverhalten im Internet nicht gänzlich schutzlos gegenüber. Sowohl die Gesetzeslage als auch die Rechtsprechung hat einen umfangreichen Schutz für Unternehmen herausgearbeitet, den man nur wahrnehmen muss. Angesichts der Schnelligkeit, mit der mittels falscher Äußerungen ein Unternehmen im Internet ruiniert werden kann, ist eine unverzügliche Reaktion wichtig und geboten.

Steckbrief

Johannes Richard

Rechtsanwalt Johannes Richard arbeitet als Rechtsanwalt in der Kanzlei Langhoff, Dr. Schaarschmidt & Kollegen in Rostock. Er ist auf Internet- und Onlinerecht sowie Wettbewerbsrecht spezialisiert.

www.internetrecht-rostock.de

Weiterführende Links

Der Fall des Verbraucherschutzportals snakecity.de: www.internetrecht-rostock.de/snakecity.htm

Abwehrmöglichkeiten bei falschen Bewertungen beim Internetauktionshaus Ebay: www.internetrecht-rostock.de/ebay-bewertungen.

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