Autoradios, die in einem gewerblich genutzten Pkw eingebaut sind, sind gewerblich genutzte Rundfunkzweitgeräte. Für diese Autoradios muß eine gesonderte Rundfunkgebühr entrichtet werden. Dies selbst dann, wenn der überwiegend geschäftlich genutzte Kraftwagen auch privat verwendet wird. Aktenzeichen: Bundesverwaltungsgericht BVG: Az.: 6 B 72/95 (jlp)
11.01.1996
Autoradios, die in einem gewerblich genutzten Pkw eingebaut sind, sind gewerblich genutzte Rundfunkzweitgeräte. Für diese Autoradios muß eine gesonderte Rundfunkgebühr entrichtet werden. Dies selbst dann, wenn der überwiegend geschäftlich genutzte Kraftwagen auch privat verwendet wird. Aktenzeichen: Bundesverwaltungsgericht BVG: Az.: 6 B 72/95 (jlp)