Aufdringliche Wettbewerber aussperren

Runter vom Hof! Schlechte Karten für Website-"Dauerbesucher"

17.12.2008
Unternehmen, die eine Website betreiben, dürfen Wettbewerber vom Zugriff auf dieses Angebot aussperren, falls diese lästig werden.

Unternehmen, die eine Website betreiben, dürfen Wettbewerber vom Zugriff auf dieses Angebot aussperren, falls diese lästig werden.

Das OLG Hamm (Urteil v. 10.6.2008, 4 U 37/08) hat entschieden, dass ein Unternehmen Konkurrenten vom Besuch seiner Website aussperren darf, wenn diese sich anders bzw. lästiger als normale Nutzer verhalten.

Zu der Auseinandersetzung war es gekommen, als ein Unternehmen feststellte, dass das eigene Webangebot innerhalb von zwei Stunden mehr als 650 Mal von Rechnern eines Wettbewerbers aufgerufen worden war.

Mehrere Mitarbeiter des Wettbewerbers hatten dabei gezielt Produktlisten ohne detaillierte Einzelinformationen oder Bilder abgerufen. Ein installiertes Sicherheitssystem schlug aufgrund dieses ungewöhnlichen Nutzerverhaltens Alarm und die IP-Adressen, von denen die Zugriffe aus erfolgten, wurden gesperrt.

Der Wettbewerber wollte sich diese Aussperrung jedoch nicht gefallen lassen und verklagte deshalb das Unternehmen wegen Behinderung eines Wettbewerbers.

In der Klage wurde angeführt, dass man auf diesem Weg die Werbeaussage des Unternehmens, über 5.000 lieferbare Artikel im Angebot zu haben, überprüfen wollte. Die Art der Zugriffe sei zudem durchaus üblich und habe keinerlei Beeinträchtigung für den Internetauftritt bedeutet.

Sperre der IP-Adressen des "Dauergasts" berechtigt

Das OLG sah dies ebenso wie die Vorinstanz jedoch anders und entschied, dass die Sperre der IP-Adressen berechtigt sei, da es sich hier nicht um ein zielgerichtetes Aussperren des Wettbewerbers gehandelt habe, sondern um eine automatische Blockade durch ein Sicherheitssystem. Auch habe es sich bei den Seitenabrufen nicht um ein normales Nutzerverhalten gehandelt, sodass mögliche Störungen des Webangebots nicht hätten ausgeschlossen werden können. Das Urteil ist rechtskräftig, eine Revision wurde nicht zugelassen. (oe)

Quelle: www.haufe.de/wirtschaftsrecht

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